Rechtssatz für 1Ob272/02k; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117458

Geschäftszahl

1Ob272/02k; 9Ob71/03m; 10Ob23/03k; 5Ob98/05f; 1Ob169/10z; 1Ob228/11b; 4Ob213/11v; 1Ob107/12k; 4Ob134/12b; 6Ob173/13d; 3Ob36/14m; 7Ob72/14k; 5Ob88/15z; 3Ob83/18d; 5Ob184/22b

Entscheidungsdatum

24.07.2023

Norm

BBetrG §1 Abs1
BBetrG §1 Abs3

Rechtssatz

Für die Verneinung der Leistungspflicht eines staatlichen Rechtsträgers genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz nicht. Es besteht vielmehr ein klagbarer Anspruch gegen die auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Hat sich daher eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 272/02k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 272/02k
    Veröff: SZ 2003/17
  • 9 Ob 71/03m
    Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 Ob 71/03m
    Beisatz: Der letztlich mit mangelnden Erfolgsaussichten der Asylanträge begründete Ausschluss von (hilfsbedürftigen) Asylwerbern aus bestimmten Herkunftsstaaten ist aus dem Gesetz nicht nur nicht ableitbar, sondern steht mit dessen Grundwertungen in Widerspruch. (T1)
  • 10 Ob 23/03k
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 23/03k
    Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseförderungsG 1985. (T2)
  • 5 Ob 98/05f
    Entscheidungstext OGH 20.09.2005 5 Ob 98/05f
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Aus der Anwendung des § 2 Abs 1 Satz 2 BBetrG iS der durch die AsylG-Nov 2003 (BGBl I 101/2003) vorgenommenen authentischen Interpretation folgt, dass mangels Hilfsbedürftigkeit der Asylwerber keine Leistungspflicht des Bundes bestand. (T3); Beisatz: Hier: BBetrG idF BGBl I 101/2003). (T4); Veröff: SZ 2005/132
  • 1 Ob 169/10z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 169/10z
    Vgl; Beisatz: Das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 sind keine Selbstbindungsgesetze zu Lasten des Bundes, die diesen verpflichten würden, (einklagbare) Subventionsleistungen an Privatrechtssubjekte zu erbringen. (T5)
  • 1 Ob 228/11b
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 228/11b
    Auch
  • 4 Ob 213/11v
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 213/11v
    Auch; Beisatz: Hier: Ausführliche Darstellung der Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 2 Abs 1 und 3 lit b, 9 Kärntner Grundversorgungsgesetz (K‑GrvG). (T6)
  • 1 Ob 107/12k
    Entscheidungstext OGH 06.09.2012 1 Ob 107/12k
    Auch
  • 4 Ob 134/12b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 134/12b
    Auch; Beisatz: Zum „Normalbedarf“ gehört auch die Sicherung der ungestörten normalen Berufsausübung, die jedermann für sich selbst in Anspruch nimmt. (T7); Beisatz: Hier: Mit Ausführungen zum steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG) und der Behindertenhilfe. (T8)
  • 6 Ob 173/13d
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 173/13d
    nur: Für die Verneinung der Leistungspflicht eines staatlichen Rechtsträgers genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz nicht. Vielmehr besteht ein klagbarer Anspruch gegen die auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. (T9)
  • 3 Ob 36/14m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 36/14m
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 72/14k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 7 Ob 72/14k
    Auch; Beisatz: Hier: Kärntner Grundversorgungsgesetz (K-GrvG) (T10)
  • 5 Ob 88/15z
    Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 88/15z
    Vgl auch
  • 3 Ob 83/18d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 83/18d
    Auch; Beisatz: Hier: Burgenländisches Kulturförderungsgesetz. (T11); Veröff: SZ 2018/40
  • 5 Ob 184/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2023 5 Ob 184/22b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117458

Im RIS seit

26.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Dokumentnummer

JJR_20030224_OGH0002_0010OB00272_02K0000_001

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