Rechtssatz für 5Ob277/01y 5Ob93/06x 5O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116332

Geschäftszahl

5Ob277/01y; 5Ob93/06x; 5Ob190/06m; 5Ob223/07s; 5Ob81/08k; 5Ob63/09i; 5Ob170/11b; 5Ob96/12x; 5Ob230/14f; 5Ob15/18v; 5Ob195/17p; 5Ob57/19x

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Norm

WEG 1975 §13 Abs2
WEG 2002 §16 Abs2
WEG 1975 §19
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
  1. WEG 1975 § 13 gültig von 01.09.1975 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  1. WEG 1975 § 19 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  3. WEG 1975 § 19 gültig von 21.02.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  4. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 827/1992
  6. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1992
  7. WEG 1975 § 19 gültig von 30.12.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 827/1992
  8. WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.1982 bis 29.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981

Rechtssatz

Kommen Änderungen an gemeinsamen Teilen der Liegenschaft (Zubauten, Umbauten oder Neubauten) nur einem einzigen Miteigentümer oder Wohnungseigentümer zugute, so hat dieser die diesbezüglichen Kosten zu tragen. Das ergibt sich aus Paragraph 13, Absatz 2,, insbesondere Ziffer 2, WEG.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 277/01y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 277/01y
  • 5 Ob 93/06x
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 93/06x
    Auch; Beisatz: Die Genehmigung einer beabsichtigten Änderung kommt nur dann in Frage, wenn der änderungswillige Wohnungseigentümer in seinen Antrag auch all jene Arbeiten aufnimmt, die als Folge der Änderung an allgemeinen Teilen oder in anderen Objekten notwendig werden, und ausdrücklich die Kostentragung dafür übernimmt. (T1)
  • 5 Ob 190/06m
    Entscheidungstext OGH 28.11.2006 5 Ob 190/06m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Kommen Änderungen an gemeinsamen Teilen der Liegenschaft wie Zubauten, Umbauten oder Neubauten, nur einem einzigen Miteigentümer oder Wohnungseigentümer zugute, so hat dieser die Kosten zu tragen. Für die spätere Erhaltung des geänderten Objekts gilt grundsätzlich § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T2); Beisatz: Nimmt der sein Wohnungseigentumsobjekt Ändernde nicht in die Nutzwertberechnung (Parifizierung) einbezogene und daher allgemeine Teile der Liegenschaft wie ein Wohnungseigentümer ausschließlich in Anspruch, so ist auch er hinsichtlich der Erhaltung dieser ausschließlich benützten Liegenschaftsteile wie ein Wohnungseigentümer zu behandeln, kann also analog § 28 Abs 1 Z 1 WEG für Erhaltungsarbeiten „in" seinem Objekt Beitragsleistungen der Gemeinschaft nur dann einfordern, wenn es sich um die Behebung ernster Schäden des Hauses handelt. Wurden vom betreffenden Wohnungseigentümer allgemeine Teile der Liegenschaft eigenmächtig in Anspruch genommen (ohne die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer oder die Genehmigung des Gerichtes gemäß § 13 Abs 2 WEG 1975 beziehungsweise § 16 Abs 2 WEG 2002 einzuholen), dann können ernste Schäden des Hauses allerdings nur den ursprünglichen (konsensgemäßen) Bauzustand betreffen. (T3)
  • 5 Ob 223/07s
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 223/07s
    Auch; Beisatz: Voraussetzung der Bewilligung einer Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG ist, dass der Änderungswillige die Kosten der Änderung aus Eigenem bestreitet. Wenn nur der änderungswillige Wohnungseigentümer selbst die von ihm geschaffene Einrichtung benützt und keine Benützungsrechte anderer Wohnungseigentümer vorgesehen sind, hat selbstverständlich der die Änderung durchführende Wohnungseigentümer nicht nur die Kosten der Änderung selbst, sondern auch die Kosten des Betriebs allein zu tragen. (T4)
  • 5 Ob 81/08k
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 81/08k
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 63/09i
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 63/09i
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die allgemeine Regel des § 28 Abs 1 Z 1 WEG gilt auch für die Erhaltung eines geänderten Wohnungseigentumsobjekts, selbst wenn die Änderung nur einem einzigen Wohnungseigentümer zugute gekommen ist. Dieser hat zwar die Kosten der Errichtung allein zu tragen, aber nicht jene der Erhaltung der geänderten allgemeinen Teile. (T5)
  • 5 Ob 170/11b
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 170/11b
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Die Behebung eines ernsten Schadens iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG des Hauses oder an einem Wohnungseigentumsobjekt ist stets ordentliche Verwaltung und fällt damit in die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft, die dafür auch zahlungspflichtig ist. (T6); Beisatz: Diese Regel gilt grundsätzlich auch für die Erhaltung eines geänderten Wohnungseigentumsobjekts, selbst wenn die Änderung nur einem einzigen Wohnungseigentümer zugute kommt. (T7); Beisatz: Ebenso ist unerheblich, dass die Schadensbehebung nicht jedem Wohnungseigentümer zum Vorteil gereicht. (T8)
  • 5 Ob 96/12x
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 96/12x
    Vgl auch; Beisatz: An der Rechtsprechung zu § 13 Abs 2 WEG 1975 kann auch nach In‑Kraft‑Treten des § 16 Abs 2 WEG 2002 festgehalten werden. (T9)
  • 5 Ob 230/14f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 230/14f
    Vgl
  • 5 Ob 15/18v
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 15/18v
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 195/17p
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 195/17p
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 5 Ob 57/19x
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 57/19x
    Auch; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116332

Im RIS seit

28.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Dokumentnummer

JJR_20020129_OGH0002_0050OB00277_01Y0000_003

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