Rechtssatz für 10ObS25/01a 9Ob83/10m 1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114910

Geschäftszahl

10ObS25/01a; 9Ob83/10m; 10ObS152/13w; 9ObA108/17y; 6Ob199/18k; 6Ob129/21w; 1Ob157/22b

Entscheidungsdatum

14.09.2022

Norm

AVG allg
MRK Art6 Abs1 II5a5
ZPO §190 C1

Rechtssatz

Die Tatbestandswirkung eines Bescheides tritt ein, wenn ein solcher in einer Rechtsvorschrift als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt wird. Die rechtliche Relevanz eines solchen Bescheides für den Adressaten der Rechtsvorschrift ergibt sich nicht aus dessen Verbindlichkeit für ihn, sondern aus der an ihn gerichteten an den Bescheid anknüpfenden Bestimmung. Auch die oftmals als Gestaltungswirkung bezeichneten rechtlichen Konsequenzen können zu den Tatbestandswirkungen gerechnet werden: Hier knüpfen Tatbestände an Rechtsfragen an, die durch Bescheide (oder andere Staatsakte) geschaffen wurden. Die damit geschaffenen Rechtssituationen bewirken auch eine Bindung von Personen, die an dem Zustandekommen des rechtsgestaltenden Aktes nicht als Parteien beteiligt waren.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 25/01a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 25/01a
    Veröff: SZ 74/48
  • 9 Ob 83/10m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 Ob 83/10m
    nur: Die Tatbestandswirkung eines Bescheides tritt ein, wenn ein solcher in einer Rechtsvorschrift als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt wird. Die rechtliche Relevanz eines solchen Bescheides für den Adressaten der Rechtsvorschrift ergibt sich nicht aus dessen Verbindlichkeit für ihn, sondern aus der an ihn gerichteten an den Bescheid anknüpfenden Bestimmung. (T1)
  • 10 ObS 152/13w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 152/13w
    nur T1; Veröff: SZ 2013/127
  • 9 ObA 108/17y
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 108/17y
    Auch
  • 6 Ob 199/18k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 199/18k
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2019/6
  • 6 Ob 129/21w
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 129/21w
    Vgl
  • 1 Ob 157/22b
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 1 Ob 157/22b
    nur T1; Beisatz: Hier: Tatbestandswirkung resultierend aus § 525 ABGB. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114910

Im RIS seit

19.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022

Dokumentnummer

JJR_20010320_OGH0002_010OBS00025_01A0000_001

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