Rechtssatz für 4Ob245/00h 1Ob191/09h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114280

Geschäftszahl

4Ob245/00h; 1Ob191/09h

Entscheidungsdatum

20.11.2009

Rechtssatz

Wenn gegen nur einen Miteigentümer als Störer wegen Beeinträchtigung des Eigentumsrechts mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen wird, liegt kein Fall notwendiger Streitgenossenschaft vor; die Passivlegitimation des Störers ist zu bejahen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 245/00h
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 245/00h
  • 1 Ob 191/09h
    Entscheidungstext OGH 20.11.2009 1 Ob 191/09h
    Beisatz: Die Frage des Bestehens einer Servitut ist dann als grundsätzlich nicht bindende Vorfrage im Unterlassungsprozess zu überprüfen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114280

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010

Dokumentnummer

JJR_20001024_OGH0002_0040OB00245_00H0000_001

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