Rechtssatz für 5Ob64/00y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114109

Geschäftszahl

5Ob64/00y; 5Ob210/01w; 5Ob286/01x; 5Ob157/02b; 5Ob223/02h; 5Ob297/02s; 5Ob159/02x; 5Ob289/03s; 5Ob256/07v; 5Ob92/08b; 5Ob106/08m; 5Ob271/08a; 5Ob127/09a; 5Ob129/10x; 5Ob199/10s; 2Ob215/10x; 5Ob24/12h; 5Ob144/12f; 5Ob247/12b; 5Ob136/13f; 5Ob60/14f; 5Ob212/13g; 5Ob88/14y; 5Ob143/14m; 5Ob107/16w; 5Ob5/17x; 5Ob153/17m; 5Ob198/17d; 5Ob230/17k; 6Ob101/18y; 5Ob213/18m; 5Ob149/19a; 5Ob103/19m; 5Ob212/20t; 5Ob145/22t; 5Ob51/23w

Entscheidungsdatum

11.01.2024

Norm

MRG §3 Abs1
WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs1 Z1
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
WEG 2002 §29 Abs1

Rechtssatz

Durch die Verweisung auf Paragraph 3, Absatz eins, MRG ist klargestellt, dass die Erhaltung "im jeweils ortsüblichen Standard" für die Abgrenzung der Erhaltung von der Verbesserung von Bedeutung ist, sodass zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung bestehender Anlagen noch zur Erhaltung gehören, auch wenn es sich um die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands handelt oder es dabei zu einer vollständigen Erneuerung kommt und dabei sogar Veränderungen vorgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 64/00y
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 64/00y
  • 5 Ob 210/01w
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 210/01w
    Veröff: SZ 74/194
  • 5 Ob 286/01x
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 286/01x
    Vgl auch
  • 5 Ob 157/02b
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 157/02b
  • 5 Ob 223/02h
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 223/02h
    Vgl auch; Beisatz: Die Judikatur, wonach auch eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten entsprechende Erneuerung (Verbesserung) schadhaft gewordener Teile des Hauses als Erhaltungsarbeit im Sinn des § 3 Abs 2 MRG qualifiziert werden kann ("dynamischer Erhaltungsbegriff"), hatte immer die Schaffung eines adäquaten Ersatzes (den substanzerhaltenden Austausch) zum Gegenstand. Dass der Vermieter die ihm obliegende Erhaltung eines schadhaften (gefährlichen) Kamins durch einen Fernwärmeanschluss des Hauses (der Wohnung des betroffenen Mieters) abwenden will, fällt nicht darunter. Insoweit liegt keine vom Mieter im Sinn des § 8 Abs 2 Z 1 MRG zu duldende Erhaltungs- beziehungsweise Verbesserungsarbeit vor. (T1)
  • 5 Ob 297/02s
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 297/02s
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Judikatur, wonach auch eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten entsprechende Erneuerung (Verbesserung) schadhaft gewordener Teile des Hauses als Erhaltungsarbeit im Sinn des § 3 Abs 2 MRG qualifiziert werden kann ("dynamischer Erhaltungsbegriff"), hatte immer die Schaffung eines adäquaten Ersatzes (den substanzerhaltenden Austausch) zum Gegenstand. Dass der Vermieter die ihm obliegende Erhaltung eines schadhaften (gefährlichen) Kamins durch einen Fernwärmeanschluss des Hauses (der Wohnung des betroffenen Mieters) abwenden will, fällt nicht darunter. (T2)
  • 5 Ob 159/02x
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 159/02x
    Auch; Beisatz: Selbst die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands kann die ordnungsgemäße Erhaltung sprengen, wenn über den Erhaltungszweck hinausgehende bauliche Änderungen umfasst sind und den Miteigentümern zusätzliche Kosten entstehen können. (T3)
  • 5 Ob 289/03s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 289/03s
  • 5 Ob 256/07v
    Entscheidungstext OGH 20.11.2007 5 Ob 256/07v
    Vgl
  • 5 Ob 92/08b
    Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 92/08b
    Auch
  • 5 Ob 106/08m
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 106/08m
    Beisatz: Das bedeutet aber keine Verpflichtung zur permanenten Modernisierung der zu erhaltenden Hausteile und Anlagen, weil die Anpassung an den heutigen technischen Standard immer die Bejahung von Wirtschaftlichkeit und Dringlichkeit im Sinn einer Notwendigkeit der Arbeiten voraussetzt. (T4)
    Beisatz: Neben anderen Kriterien, wie etwa dem der Wirtschaftlichkeit, muss stets eine Reparaturbedürftigkeit oder zumindest Schadensgeneigtheit vorliegen, um überhaupt noch von einer Erhaltungsarbeit sprechen zu können. (T5)
    Beisatz: Ein solcher Mangel ist aber dann zu verneinen, wenn eine Gemeinschaftsanlage stets nur bestimmte Funktionen erfüllen konnte, die auch nach wie vor erfüllt werden können. Die Ergänzung dieser Funktion durch eine weitere Funktion der Anlage stellt, auch wenn dies bei Neuerrichtung dem ortsüblichen Zustand entsprechen würde, eine echte Verbesserung dar, die nur unter den Voraussetzungen des § 4 MRG durchsetzbar ist. (T6)
    Beisatz: Hier: Störungsfreie, funktionsfähige, mit baubehördlichen Bestimmungen nicht im Widerspruch stehende Aufzugsanlage, die Personen lediglich hinauf befördert, nicht aber wieder herunter; Begehren auf Neuherstellung einer dem heutigen Stand entsprechenden Aufzugsanlage. (T7)
  • 5 Ob 271/08a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 271/08a
    Beisatz: Dazu wurde aber auch ausgesprochen, dass als Voraussetzung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit, auch im Rahmen dynamischer Erhaltung, ein Mangel im Sinn einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit feststehen muss. (T8)
    Beisatz: Will man überschießende Konsequenzen des dynamischen Erhaltungsbegriffs beim Individualrecht des einzelnen Wohnungseigentümers und der ihm sonst eingeräumten Möglichkeit, den anderen Wohnungseigentümern eine „permanente Modernisierung" der Liegenschaft aufzuzwingen, vermeiden, ist dem Erhaltungsbegriff im Kontext des § 3 Abs 1 MRG und des § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ein restriktives Verständnis zu unterlegen. (T9)
  • 5 Ob 127/09a
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 127/09a
    Auch; Beisatz: Jede Erhaltung im weiten Sinn des § 3 MRG setzt eine Reparaturbedürftigkeit, Schadensgeneigtheit oder Funktionseinschränkung voraus. (T10)
  • 5 Ob 129/10x
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 129/10x
    Vgl; Beisatz: Für die Frage, ob eine vom Vermieter iSd § 3 MRG vorzunehmende Erhaltungsarbeit vorliegt, kommt es nicht grundsätzlich darauf an, dass ein bestehender Mangel unbedingt auf im Lauf der Zeit eingetretene Verschlechterungen zurückzuführen sein muss. Auch eine erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands kann nach der Rechtsprechung Erhaltungsarbeit sein. (T11)
  • 5 Ob 199/10s
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 5 Ob 199/10s
    Auch; Beis wie T9
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Vgl; Beisatz: § 3 Abs 1 MRG enthält einen „dynamischen Erhaltungsbegriff“. (T12)
    Beisatz: Die Erneuerung einer Steigleitung bei unzureichender elektrischer Anschlussleistung ist nicht bloß als nützliche Verbesserung des Hauses (§ 4 MRG), sondern als Erhaltungsarbeit zu qualifizieren. (T13)
    Veröff: SZ 2012/20
  • 5 Ob 24/12h
    Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 24/12h
    Auch; Beis ähnlich wie T11
  • 5 Ob 144/12f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 144/12f
  • 5 Ob 247/12b
    Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 247/12b
    Auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 136/13f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 136/13f
    Auch; Beisatz: „Fertigstellung“ kann nicht als „Erhaltung“ im § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 qualifiziert werden. (T14)
  • 5 Ob 60/14f
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 60/14f
    Vgl auch; Beisatz: Die Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten muss nicht immer damit verbunden sein, dass auch die Schadensursache selbst beseitigt wird. Zu prüfen ist, ob nicht andere technische Möglichkeiten bestehen, die geeignet sind, den Schaden zwar nicht auf Dauer, aber für einen relevanten Zeitraum zu beseitigen. (T15)
  • 5 Ob 212/13g
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 212/13g
    Auch; Veröff: SZ 2014/53
  • 5 Ob 88/14y
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 88/14y
    Vgl auch; Beisatz: Dauer des zur Behebung der gesundheitsgefährdenden Bleikonzentration erforderlichen Wasservorlaufs. (T16)
  • 5 Ob 143/14m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 143/14m
    Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: Die vertraglich vereinbarte Nutzungsart als Garage erfordert grundsätzlich keine an Wohnräumen gemessene Erhaltungspflicht. Diese hat sich vielmehr am ortsüblichen Standard für Bestandobjekte mit einer vergleichbaren Widmung zu orientieren. (T17)
  • 5 Ob 107/16w
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 107/16w
    Vgl auch
  • 5 Ob 5/17x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 5/17x
    Auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 153/17m
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 153/17m
    nur: Zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten an bestehenden Anlagen gehören damit noch zur Erhaltung, selbst wenn es dadurch zu einer vollständigen Erneuerung kommt oder sogar Veränderungen vorgenommen werden müssen. (T18)
  • 5 Ob 198/17d
    Entscheidungstext OGH 20.11.2017 5 Ob 198/17d
    Beis wie T1
  • 5 Ob 230/17k
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 230/17k
    Auch; Beisatz: Hier: Austausch der Fundamentplatte unabhängig davon, ob sie bei Errichtung dem Stand der Technik entsprach oder nicht. (T19)
  • 6 Ob 101/18y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 101/18y
  • 5 Ob 213/18m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 213/18m
    Auch
  • 5 Ob 149/19a
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 149/19a
    Beis wie T4; Beis wie T11
  • 5 Ob 103/19m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 103/19m
    Vgl; Beis wie T8; Veröff: SZ 2019/108
  • 5 Ob 212/20t
    Entscheidungstext OGH 01.03.2021 5 Ob 212/20t
  • 5 Ob 145/22t
    Entscheidungstext OGH 02.11.2022 5 Ob 145/22t
  • 5 Ob 51/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.01.2024 5 Ob 51/23w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114109

Im RIS seit

26.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20000926_OGH0002_0050OB00064_00Y0000_002

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