Rechtssatz für 6Ob187/99i 9Ob6/03b 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113652

Geschäftszahl

6Ob187/99i; 9Ob6/03b; 7Ob273/03b; 7Ob269/06v; 1Ob125/09b; 3Ob70/13k; 4Ob48/14h; 1Ob39/17t; 6Ob211/17y; 6Ob55/18h

Entscheidungsdatum

24.01.2019

Norm

ABGB §879 BIIm
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Eine Einschränkung des Grundsatzes der Privatautonomie wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Lösung schwerwiegender Interessenkollisionen in Kauf genommen, wie etwa im Falle monopolartiger Betriebe, denen Kontrahierungszwang zu angemessenen Bedingungen auferlegt wird. Dies wird dem Verkehr jedoch nur in solchen Fällen zugemutet, in denen die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder Leistungen zu sichern ist und in denen die ungleichen Machtverhältnisse zwischen Anbietern und Nachfragenden nicht anders ausgleichbar sind. Im vorliegenden Fall mag zwar die Reiki-Allianz gewissermaßen monopolartig Leistungen des Reiki anbieten, doch kann den Anbietern deshalb im Sinne der Privatautonomie eine freie Preisbildung überlassen bleiben, weil es sich nicht um für das Leben unbedingt erforderliche Güter oder Leistungen handelt, sodass ein Regulativ weder angebracht noch zuzumuten ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 187/99i
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 187/99i
  • 9 Ob 6/03b
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 Ob 6/03b
    Vgl auch; nur: Eine Einschränkung des Grundsatzes der Privatautonomie wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Lösung schwerwiegender Interessenkollisionen in Kauf genommen, wie etwa im Falle monopolartiger Betriebe, denen Kontrahierungszwang zu angemessenen Bedingungen auferlegt wird. (T1)
  • 7 Ob 273/03b
    Entscheidungstext OGH 19.11.2003 7 Ob 273/03b
    Vgl auch; nur T1
  • 7 Ob 269/06v
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 269/06v
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 125/09b
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 125/09b
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier zum Kontrahierungszwang eines Vereins gegenüber Aufnahmewerbern. (T2)
    Bem: Siehe dazu auch RS125579. (T3)
    Veröff: SZ 2009/135
  • 3 Ob 70/13k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 70/13k
    Auch; Beisatz: Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) ist im Hinblick auf ihre Alleinstellung als Betreiberin des Netzes der Bundesautobahnen als monopolartiger Betrieb zu qualifizieren, den eine Kontrahierungspflicht zu angemessenen Bedingungen trifft. Sie ist zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, innerhalb derer sie nicht in unsachlicher Weise differenzieren darf. (T4)
  • 4 Ob 48/14h
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 48/14h
    Vgl auch; Veröff: SZ 2014/39
  • 1 Ob 39/17t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 39/17t
    Vgl auch; Beisatz: Dies gilt nicht nur bei Verträgen über lebensnotwendige Güter. (T5)
    Beisatz: Spiegelbildlich muss auch ein sachlicher Grund für die Kündigung eines schon bestehenden Vertrags vorliegen. Daran ändert auch eine formal im Vertrag enthaltene Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht nichts. (T6)
  • 6 Ob 211/17y
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 211/17y
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 55/18h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 55/18h
    Auch; nur: Eine Einschränkung des Grundsatzes der Privatautonomie wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Lösung schwerwiegender Interessenkollisionen in Kauf genommen. (T7); Veröff: SZ 2019/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113652

Im RIS seit

13.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JJR_20000413_OGH0002_0060OB00187_99I0000_003

Navigation im Suchergebnis