Rechtssatz für 2Ob362/97t 9Ob312/00y 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112429

Geschäftszahl

2Ob362/97t; 9Ob312/00y; 4Ob190/09h; 8ObA66/09b; 8Ob81/10k; 3Ob23/14z

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Norm

ABGB §1489 Satz1 IIA
ABGB §1489 Satz1 IIB
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Aus Anlass der Regulierung des Erstschadens sind auch außergerichtliche Erledigungen des gesamten Schadensfalles möglich, die auch den künftigen Schaden und seine Verjährung umfassen und eine diesbezügliche Feststellungsklage unnötig machen können; ein deklaratives Anerkenntnis der Haftung (auch) für künftige Schäden unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist für die Einbringung einer Feststellungsklage wegen vorhersehbarer Folgeschäden. Wird das Anerkenntnis vor Ablauf der (neuen) Verjährungszeit nicht erneuert, dann muss zur Hintanhaltung der Verjährung des Schadenersatzanspruches wegen vorhersehbarer Folgeschäden die Feststellungsklage eingebracht werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 362/97t
    Entscheidungstext OGH 24.09.1999 2 Ob 362/97t
  • 9 Ob 312/00y
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 Ob 312/00y
    nur: Aus Anlass der Regulierung des Erstschadens sind auch außergerichtliche Erledigungen des gesamten Schadensfalles möglich, die auch den künftigen Schaden und seine Verjährung umfassen und eine diesbezügliche Feststellungsklage unnötig machen können. (T1); Beisatz: Die im Namen des schädigenden Beklagten abgegebene Verjährungsverzichtserklärung seines Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten bezog sich jedenfalls auch auf die Folgeschäden. Der Verzicht bildet damit eine solche Erledigung, weil mit ihm die gleiche Rechtslage, allerdings nur die Verjährung betreffend, geschaffen wurde, wie mit einem der Feststellungsklage stattgebenden Urteil. (T2)
  • 4 Ob 190/09h
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 190/09h
    Vgl auch
  • 8 ObA 66/09b
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 ObA 66/09b
    Vgl auch
  • 8 Ob 81/10k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 81/10k
    Vgl auch
  • 3 Ob 23/14z
    Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 23/14z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112429

Im RIS seit

24.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2014

Dokumentnummer

JJR_19990924_OGH0002_0020OB00362_97T0000_001

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