Rechtssatz für 5Ob31/99s 5Ob37/13x 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111583

Geschäftszahl

5Ob31/99s; 5Ob37/13x; 5Ob92/15p

Entscheidungsdatum

25.09.2015

Norm

WEG 1975 §23 Abs1
  1. WEG 1975 § 23 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 23 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  3. WEG 1975 § 23 gültig von 01.01.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1997
  4. WEG 1975 § 23 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. WEG 1975 § 23 gültig von 01.09.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Durch das dem Wohnungseigentumsorganisator anläßlich der schriftlichen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum abgegebene Versprechen, selbst der Begründung von Wohnungseigentum zuzustimmen, übernimmt der Käufer eines Liegenschaftsanteils besondere Treupflichten gegenüber jenen, die ebenfalls mit der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum Liegenschaftsanteile kaufen. Sie alle sind Wohnungseigentumsbewerber geworden, die das gemeinsame Interesse verbindet, Wohnungseigentum an den von ihnen gekauften Objekten zu erhalten. Darum sind sie nicht nur Begünstigte des jeweils vom anderen dem Wohnungseigentumsorganisator abgegebenen Versprechens, Wohnungseigentum zu begründen; sie stehen vielmehr in einem besonderen Gemeinschaftsverhältnis.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 31/99s
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 5 Ob 31/99s
    Veröff: SZ 72/34
  • 5 Ob 37/13x
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 37/13x
    Auch; Beisatz: Daran sind die Einwendungen zu messen, die der einzelne Wohnungseigentumsbewerber, hat er sich einmal in einem schriftlichen Vertrag mit dem Wohnungseigentumsorganisator verpflichtet, der Einräumung von Wohnungseigentum zuzustimmen, dem Anspruch auf Unterfertigung einer für die Begründung von Wohnungseigentum erforderlichen Urkunde entgegensetzen kann. (T1)
  • 5 Ob 92/15p
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 92/15p
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111583

Im RIS seit

25.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0050OB00031_99S0000_002

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