Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0111476
Geschäftszahl
7Ob41/98z; 7Ob17/01b; 7Ob14/03i; 7Ob72/03v; 9ObA50/04z; 7Ob214/04b; 7Ob76/05k
Entscheidungsdatum
19.10.2005
Rechtssatz
Das Aufbewahren eines Reserveschlüssels im Handschuhfach bei einem (in Ungarn) auf der Straße abgestellten Fahrzeug, das ansonsten ordnungsgemäß gesichert war, ist als grob fahrlässig zu beurteilen. Anders wäre der Fall allerdings dann zu beurteilen, wenn sich der Fahrzeugschlüssel in einem ungewöhnlichen Versteck befunden hätte. In diesem Fall wäre das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu verneinen (so schon 7 Ob 118/98y).
Entscheidungstexte
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7 Ob 41/98z
Entscheidungstext
OGH
24.11.1998
7 Ob 41/98z
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7 Ob 17/01b
Entscheidungstext
OGH
14.03.2001
7 Ob 17/01b
Vgl auch; Beisatz: Unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers hinsichtlich Schlüsselkopien, zum Verbleib des Originalschlüssels sowie zur Verwahrung des Typenscheins sind gegenüber dem Versicherer täuschungsgeeignet (§ 6 Abs 3 VersVG). (T1)
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7 Ob 14/03i
Entscheidungstext
OGH
28.04.2003
7 Ob 14/03i
Vgl auch; Beisatz: Abstellen eines nicht der Luxusklasse angehörenden PKWs, versperrt und mit aktivierter Diebstahlsicherung in einem verriegelten Innenhof, wobei die im versperrten Kofferraum liegende Windjacke, in der sich die Kfz-Reserveschlüssel befanden, ebenso wie die weiteren im Fahrzeug zurückgelassenen Gegenstände, von außen gar nicht sichtbar waren, ist als nicht grob fahrlässig zu beurteilen. (T2); Beisatz: Unrichtige Angaben hinsichtlich des Aufbewahrungsortes von Kfz-Reserveschlüsseln. (T3)
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7 Ob 72/03v
Entscheidungstext
OGH
17.03.2004
7 Ob 72/03v
Vgl auch; Beis wie T3
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9 ObA 50/04z
Entscheidungstext
OGH
05.05.2004
9 ObA 50/04z
Vgl; Beisatz: Die Annahme grober Fahrlässigkeit ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. (T4)
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7 Ob 214/04b
Entscheidungstext
OGH
16.02.2005
7 Ob 214/04b
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Das Aufbewahren des Kfz-Reserveschlüssels in einer Geldtasche im versperrten Kofferraum des alarmgesicherten auf einer öffentlichen Straße abgestellten Fahrzeuges ist nicht grob fahrlässig. (T5)
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7 Ob 76/05k
Entscheidungstext
OGH
19.10.2005
7 Ob 76/05k
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Das Abstellen eines Luxusfahrzeuges mit verschiedenen wertvollen Gegenständen (Nachtsichtgerät, Fernglas, Fotoapparat, Mobiltelefon, Jagdutensilien ...) auf einem unbewachten Parkplatz in Ungarn und nicht sicherer Verwahrung der KFZ-Schlüssel und Warnung vor Diebstahl im Bad mit der Möglichkeit der Aufbewahrung der Autoschlüssel in einem Safe (in einer kurzfristig nicht beaufsichtigten Badetasche während eines Thermenaufenthaltes) ist als grob fahrlässig zu beurteilen. (T6)
Schlagworte
SW: Verschweigen eines im Auto befindlichen Reserveschlüssels.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111476
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0070OB00041_98Z0000_001