Rechtssatz für 7Ob41/98z 7Ob17/01b 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111476

Geschäftszahl

7Ob41/98z; 7Ob17/01b; 7Ob14/03i; 7Ob72/03v; 9ObA50/04z; 7Ob214/04b; 7Ob76/05k

Entscheidungsdatum

19.10.2005

Rechtssatz

Das Aufbewahren eines Reserveschlüssels im Handschuhfach bei einem (in Ungarn) auf der Straße abgestellten Fahrzeug, das ansonsten ordnungsgemäß gesichert war, ist als grob fahrlässig zu beurteilen. Anders wäre der Fall allerdings dann zu beurteilen, wenn sich der Fahrzeugschlüssel in einem ungewöhnlichen Versteck befunden hätte. In diesem Fall wäre das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu verneinen (so schon 7 Ob 118/98y).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 41/98z
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 7 Ob 41/98z
  • 7 Ob 17/01b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 17/01b
    Vgl auch; Beisatz: Unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers hinsichtlich Schlüsselkopien, zum Verbleib des Originalschlüssels sowie zur Verwahrung des Typenscheins sind gegenüber dem Versicherer täuschungsgeeignet (§ 6 Abs 3 VersVG). (T1)
  • 7 Ob 14/03i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 14/03i
    Vgl auch; Beisatz: Abstellen eines nicht der Luxusklasse angehörenden PKWs, versperrt und mit aktivierter Diebstahlsicherung in einem verriegelten Innenhof, wobei die im versperrten Kofferraum liegende Windjacke, in der sich die Kfz-Reserveschlüssel befanden, ebenso wie die weiteren im Fahrzeug zurückgelassenen Gegenstände, von außen gar nicht sichtbar waren, ist als nicht grob fahrlässig zu beurteilen. (T2); Beisatz: Unrichtige Angaben hinsichtlich des Aufbewahrungsortes von Kfz-Reserveschlüsseln. (T3)
  • 7 Ob 72/03v
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 7 Ob 72/03v
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 50/04z
    Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 ObA 50/04z
    Vgl; Beisatz: Die Annahme grober Fahrlässigkeit ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. (T4)
  • 7 Ob 214/04b
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 7 Ob 214/04b
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Das Aufbewahren des Kfz-Reserveschlüssels in einer Geldtasche im versperrten Kofferraum des alarmgesicherten auf einer öffentlichen Straße abgestellten Fahrzeuges ist nicht grob fahrlässig. (T5)
  • 7 Ob 76/05k
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 76/05k
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Das Abstellen eines Luxusfahrzeuges mit verschiedenen wertvollen Gegenständen (Nachtsichtgerät, Fernglas, Fotoapparat, Mobiltelefon, Jagdutensilien ...) auf einem unbewachten Parkplatz in Ungarn und nicht sicherer Verwahrung der KFZ-Schlüssel und Warnung vor Diebstahl im Bad mit der Möglichkeit der Aufbewahrung der Autoschlüssel in einem Safe (in einer kurzfristig nicht beaufsichtigten Badetasche während eines Thermenaufenthaltes) ist als grob fahrlässig zu beurteilen. (T6)

Schlagworte

SW: Verschweigen eines im Auto befindlichen Reserveschlüssels.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111476

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0070OB00041_98Z0000_001

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