Rechtssatz für 4Ob299/98v 6Ob220/00x 7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111453

Geschäftszahl

4Ob299/98v; 6Ob220/00x; 7Ob289/00a; 1Ob287/02s; 8Ob26/03m; 1Ob217/04z; 3Ob6/07i; 4Ob18/15y; 2Ob186/15i; 3Ob84/17z; 8Ob92/18i; 8Ob42/19p; 3Ob73/20m

Entscheidungsdatum

04.11.2020

Norm

ABGB §1295 I3a
ABGB §1295 IId4a
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Geschädigte im Zuge der Schiabfahrt zu Sturz kam, kann für sich allein den Anscheinsbeweis für ein den Sturz einleitendes Fehlverhalten des Geschädigten schon deshalb nicht erbringen, weil die Tatsache eines Sturzes Verhaltensunrecht nicht indiziert.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 299/98v
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 299/98v
    Veröff: SZ 72/8
  • 6 Ob 220/00x
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 220/00x
    Auch; Beisatz: Maßgeblich für den Schuldvorwurf des gestürzten Schifahrers, ist das dem Sturz vorangehende Verhalten. Erst dieses vermag einen Sorgfaltsverstoß zu verwirklichen und begründet in einem solchen Fall den Schuldvorwurf, der in der Missachtung von Pistenregeln bestehen kann. (T1)
    Beisatz: Hier: Parallelfahrten ohne ausreichenden Seitenabstand sind wegen der verkürzten Reaktionsmöglichkeit grundsätzlich als gefährlich einzustufen, dies gilt umso mehr, wenn mit einem Sturz auf Grund der Umstände des Einzelfalles (hier: erkennbare Eisflächen) geradezu gerechnet werden musste. (T2)
  • 7 Ob 289/00a
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 289/00a
    Vgl auch; Beis ähnlich T1
  • 1 Ob 287/02s
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 287/02s
    Auch; Beisatz: Anfänger müssen mit Fehleinschätzungen, Unsicherheiten und Fahrfehlern stets rechnen, weshalb sie im besonderen Maß gehalten sind, ausreichenden Abstand zu anderen Personen einzuhalten, insbesondere wenn dies - wie hier - ohne weiteres möglich gewesen wäre. (T3)
  • 8 Ob 26/03m
    Entscheidungstext OGH 28.08.2003 8 Ob 26/03m
  • 1 Ob 217/04z
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 217/04z
    Auch; Beisatz: Beweist der Schädiger einen Verstoß des Geschädigten aufgrund eines fahrtechnischen Fehlers - also einen typischen, Sorglosigkeit gegenüber eigenen Rechtsgütern indizierenden Geschehnisablauf -, ist damit prima facie auch der für die Annahme eines Mitverschuldens erforderliche Sorgfaltsverstoß bewiesen. (T4)
  • 3 Ob 6/07i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 6/07i
    Vgl; Beis wie T4
  • 4 Ob 18/15y
    Entscheidungstext OGH 22.04.2015 4 Ob 18/15y
    Auch; Beisatz: Die Tatsache eines Sturzes allein lässt noch nicht ‑ auch nicht prima facie ‑ auf ein Fehlverhalten schließen. (T5)
  • 2 Ob 186/15i
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 2 Ob 186/15i
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 3 Ob 84/17z
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 84/17z
    Auch; Beis wie T5
  • 8 Ob 92/18i
    Entscheidungstext OGH 19.07.2018 8 Ob 92/18i
    Beis wie T5
  • 8 Ob 42/19p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 8 Ob 42/19p
    Beisatz: Hier: Auf "aus schitechnischer Sicht" nachvollziehbares Erschrecken vor einem Knall zurückführender Sturz begründet kein Mitschulden. (T6)
  • 3 Ob 73/20m
    Entscheidungstext OGH 04.11.2020 3 Ob 73/20m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111453

Im RIS seit

25.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_0040OB00299_98V0000_001

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