Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0111357
Geschäftszahl
14Os139/98; 15Os21/00; 13Os56/03; 13Os43/14v
Entscheidungsdatum
15.04.2015
Rechtssatz
Eine geschlechtliche Handlung hat keineswegs einen entsprechenden Körperkontakt zwischen Täter und Opfer zur Voraussetzung. Auch sexualbezogene Selbstberührungen entsprechen diesem Begriff. Die mittels (telefonischer) gefährlicher Drohung bewirkte Nötigung einer Person zur Masturbation erfüllt daher den Tatbestand der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB.Eine geschlechtliche Handlung hat keineswegs einen entsprechenden Körperkontakt zwischen Täter und Opfer zur Voraussetzung. Auch sexualbezogene Selbstberührungen entsprechen diesem Begriff. Die mittels (telefonischer) gefährlicher Drohung bewirkte Nötigung einer Person zur Masturbation erfüllt daher den Tatbestand der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB.
Entscheidungstexte
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14 Os 139/98
Entscheidungstext
OGH
15.12.1998
14 Os 139/98
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15 Os 21/00
Entscheidungstext
OGH
13.04.2000
15 Os 21/00
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum Begriff der geschlechtlichen Handlung: zu § 207 StGB (idF BGB/I 1998/153) (T1)
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13 Os 56/03
Entscheidungstext
OGH
04.06.2003
13 Os 56/03
Auch; nur: Eine geschlechtliche Handlung hat keineswegs einen entsprechenden Körperkontakt zwischen Täter und Opfer zur Voraussetzung. Auch sexualbezogene Selbstberührungen entsprechen diesem Begriff. (T2)
Beisatz: Hier: Der Angeklagte hat das Opfer, indem er es niederdrückte und mit Körperkraft fixierte, während er bis zum Samenerguss onanierte und ihm das Ejakulat ins Gesicht und auf den Oberkörper spritzte, es solcherart in den Sexualakt einbezog, mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt. (T3)
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13 Os 43/14v
Entscheidungstext
OGH
15.04.2015
13 Os 43/14v
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111357
Im RIS seit
14.01.1999
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0140OS00139_9800000_001