Rechtssatz für 9ObA264/98h; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111214

Geschäftszahl

9ObA264/98h; 1Ob80/00x; 1Ob273/01f; 1Ob1/02g; 1Ob126/02i; 9ObA222/02s; 8ObA37/03d; 9ObA46/04m; 9ObA8/05z; 6Nc3/06b; 8ObA107/06b; 9ObA106/06p; 8ObS29/07h; 9ObA161/07b; 9ObA177/07f; 5Ob271/09b; 8ObA58/09a; 3Ob111/10k; 9ObA121/13d; 8Ob96/13w; 9ObA20/14b; 9ObA91/14v; 9ObA98/14y; 2Ob21/14y; 13Os82/15f; 9Ob31/15x; 3Ob142/16b; 2Ob15/16v; 1Ob209/16s; 2Ob18/16k; 7Ob241/18v; 8ObA70/18d; 8Nc37/19m; 8Ob27/20h; 10ObS161/21f; 8ObA42/22t; 8ObA21/22d; 8ObA58/22w; 9ObA11/22s; 9ObA21/23p

Entscheidungsdatum

27.04.2023

Norm

EG Amsterdam Art249
EGV Maastricht Art189
GleichbehandlungsG §2a
EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 allg
EWG-RL 92/85/EWG – Mutterschutzrichtlinie 392L085 Art11 Z2 litb
Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Befristungs-RL) §5 Nr1

Rechtssatz

Die Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Der Einzelne kann durch die Richtlinie nicht unmittelbar verpflichtet werden; ebensowenig besteht eine unmittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen; es gibt also keine direkte horizontale Wirkung von Richtlinienbestimmungen. Die innerstaatlichen Behörden haben aber die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie ("richtlinienkonform") auszulegen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 264/98h
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 264/98h
    Veröff: SZ 71/174
  • 1 Ob 80/00x
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 80/00x
    nur: Die innerstaatlichen Behörden haben aber die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie ("richtlinienkonform") auszulegen. (T1)
    Beisatz: Hier: § 43 B-GBG. (T2)
    Veröff: SZ 74/15
  • 1 Ob 273/01f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 273/01f
    Auch; Beisatz: Die hier bedeutsame Frage, ob § 43 B-GBG in der zum Ernennungszeitpunkt geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen die RL gemeinschaftswidrig war, ist an der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH zu messen, weil die RL selbst ihrem Wortlaut nach zum Erfordernis einer Öffnungsklausel keine unmittelbaren Aussagen trifft und (erst) die Entscheidungen des EuGH objektives Recht schaffen. (T3)
  • 1 Ob 1/02g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 1/02g
    Auch; Beisatz: Richtlinien entfalten insoweit unmittelbare Wirksamkeit, als sie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen. Dies ist dann der Fall, wenn den Mitgliedstaaten angesichts des Wortlauts und des klaren Regelungsziels der Richtlinie kein größerer Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung zur Verfügung steht. (T4)
    Beisatz: Je größer der den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung zukommende Gestaltungsspielraum ist, desto eher muss eine ausreichende Bestimmtheit von Richtlinienrecht verneint werden. (T5)
    Beisatz: In einzelnen Regelungszusammenhängen wird es auch möglich sein, trotz eines gewissen Gestaltungsspielraums eine "Mindestgarantie" zu bestimmen. (T6)
    Beisatz: Die Bestimmungen des Art 7 lit h der Wegekosten-Richtlinie 1993 sowie des Art 7 Abs 4 der Wegekosten-Richtlinie 1999 sind nicht hinreichend determiniert. (T7)
  • 1 Ob 126/02i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 126/02i
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Auch Art 7 lit b der Wegekosten-Richtlinie 1993, nach dem die Mautgebühren und Benützungsgebühren weder unmittelbar noch mittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung auf Grund des Ausgangspunkts oder des Zielpunkts des Verkehrs führen dürfen, ist nicht hinreichend determiniert. (T8)
    Beisatz: Von einer Regelung, die so bestimmt wäre, dass der richtlinienkonforme Mauttarif für den einzelnen Autobahnbenutzer ohne weiteres ermittelt werden könnte, kann nicht gesprochen werden, soweit diese Vorschriften bestimmen, dass sich die Mautgebühren (beziehungsweise die gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren) an den Kosten für den Bau, den Betrieb und den Ausbau des betreffenden Straßennetzes (beziehungsweise des betreffenden Verkehrswegnetzes) zu "orientieren" haben. (T9)
  • 9 ObA 222/02s
    Entscheidungstext OGH 02.04.2003 9 ObA 222/02s
    Vgl; nur: Die Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. (T10)
    Beisatz: Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie scheidet nach der Rechtsprechung des EuGH aus, solange die Umsetzungsfrist nicht abgelaufen ist; diese Wirkung entsteht erst am Ende des festgesetzten Zeitraums. Der Mitgliedstaat, an den diese Richtlinie gerichtet ist, darf allerdings während der Umsetzungsfrist keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels bei Ablauf der Umsetzungsfrist ernstlich in Frage zu stellen. (T11)
    Beisatz: Hier: Richtlinie 1999/70/EG des Rates über befristete Dienstverträge vom 28.6.1999. (T12)
  • 8 ObA 37/03d
    Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 ObA 37/03d
    Auch
  • 9 ObA 46/04m
    Entscheidungstext OGH 07.07.2004 9 ObA 46/04m
    nur: Die Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Die innerstaatlichen Behörden haben aber die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie ("richtlinienkonform") auszulegen. (T13)
  • 9 ObA 8/05z
    Entscheidungstext OGH 30.09.2005 9 ObA 8/05z
    Vgl auch
  • 6 Nc 3/06b
    Entscheidungstext OGH 20.03.2006 6 Nc 3/06b
    Vgl auch; Beisatz: Ein Durchgriff auf Bestimmungen einer noch nicht in österreichisches Recht umgesetzten Richtlinie während des Laufs der Umsetzungsfrist ist ausgeschlossen. (T14)
  • 8 ObA 107/06b
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 ObA 107/06b
    Auch; Beisatz: Der Grundsatz der „richtlinienkonformen Interpretation" bedeutet auch, dass die zur Umsetzung einer Richtlinie erlassenen Gesetze dann, wenn es der Regelungszweck der Richtlinie erfordert, dass in der gesamten Gemeinschaft ein abgestimmtes durch die Richtlinie koordiniertes System entsteht, dies auch unter Bedachtnahme auf die in den anderen Mitgliedstaaten erlassenen Umsetzungsgesetze zu erfolgen hat. (T15)
    Beisatz: Hier zu §§ 91 Abs 1, 177 Abs 3 ArbVG; Art 4 EG-RL 94/45/EG, Art 11 Art 4 EG-RL 94/45/EG. (T16)
  • 9 ObA 106/06p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 ObA 106/06p
    nur T13; Veröff: SZ 2007/210
  • 8 ObS 29/07h
    Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 ObS 29/07h
    Auch; Beisatz: Im Allgemeinen zeichnet sich das Regelungsinstrument der Richtlinie im Rahmen des Gemeinschaftsrechts gerade dadurch aus, dass es grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht durch entsprechende generelle Rechtsakte umzusetzen ist. Der Einzelne ist aus der Richtlinie weder unmittelbar verpflichtet noch unmittelbar berechtigt. Dies steht allerdings dem Grundsatz der richtlinienkonformen „Interpretation", wonach die österreichischen Regelungen möglichst so auszulegen sind, dass sie der Richtlinie entsprechen, nicht entgegen. (T17)
  • 9 ObA 161/07b
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 161/07b
  • 9 ObA 177/07f
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 9 ObA 177/07f
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2008/101
  • 5 Ob 271/09b
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 271/09b
    Auch; Bem: Hier: Ablehnung der vom Revisionsrekurswerber unter Hinweis auf die Gesamtenergieeffizienz‑Richtlinie RL 2002/91/EG angestrebten „richtlinienkonformen Interpretation“ des § 16 Abs 2 MRG, da die Richtlinie keine inhaltlichen Vorgaben bezüglich der Mittel zur Erreichung der statuierten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz trifft. (T18)
  • 8 ObA 58/09a
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 ObA 58/09a
    Beis wie T1; Beisatz: Eine Richtlinie ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Weder kann der Einzelne durch die Richtlinie unmittelbar verpflichtet werden, noch besteht eine unmittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen. (T19)
  • 3 Ob 111/10k
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 111/10k
    Auch; nur T13; Beis wie T17; Veröff: SZ 2010/126
  • 9 ObA 121/13d
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 ObA 121/13d
    Auch; nur T1; nur T13; Beis wie T19
  • 8 Ob 96/13w
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 96/13w
    Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmungen des nationalen Rechts sind möglichst dahin auszulegen, dass sie den Richtlinienvorgaben entsprechen. Diese richtlinienkonforme Interpretation darf aber nicht dazu führen, dass der normative Gehalt der nationalen Regelungen grundlegend geändert wird. (T20)
  • 9 ObA 20/14b
    Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 ObA 20/14b
    Veröff: SZ 2014/67
  • 9 ObA 91/14v
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 91/14v
    Auch
  • 9 ObA 98/14y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 98/14y
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 21/14y
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 21/14y
    Vgl auch
  • 13 Os 82/15f
    Entscheidungstext OGH 09.03.2016 13 Os 82/15f
    Auch; Beis wie T20
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
  • 3 Ob 142/16b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 142/16b
    Auch
  • 2 Ob 15/16v
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 15/16v
    Auch, Veröff: SZ 2017/20
  • 1 Ob 209/16s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 209/16s
    Vgl auch; Veröff: SZ 2017/13
  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Auch; Veröff: SZ 2017/21
  • 7 Ob 241/18v
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 241/18v
    Beisatz: Hier: Zum Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers vom Lebensversicherungsvertrag nach § 165a VersVG idF BGBl Nr 90/1993. (T21)
  • 8 ObA 70/18d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 ObA 70/18d
    Beisatz: Hier: Unionsrechtskonforme Auslegung des Verweises auf den (unionsrechtswidrigen) § 20 AngG idF vor der Novelle BGBl I 2017/153 durch Punkt XIII Abs 1 KollV Ärztinnen-Angestellte Wien im Sinne eines Rechtsfolgenverweises. (T22)
  • 8 Nc 37/19m
    Entscheidungstext OGH 10.01.2020 8 Nc 37/19m
    Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in Saudi‑Arabien; Abflugort Wien‑Schwechat. (T23)
  • 8 Ob 27/20h
    Entscheidungstext OGH 19.06.2020 8 Ob 27/20h
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Art 86 Abs 2 der Richtlinie 2014/59/EU ist in diesem Sinne hinreichend genau und geeignet, unmittelbar angewendet zu werden. Um der Richtlinie zu entsprechen, muss das Insolvenzgericht die Abwicklungsbehörde über jeden Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens - auch über den Antrag eines Nichtberechtigten – informieren. (T24)
  • 10 ObS 161/21f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 161/21f
    nur T1; Beisatz: Hier: Auslegung der §§ 2 und 3 FamZeitbG iSd RL (EU) 2019/1158. (T25)
  • 8 ObA 42/22t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 42/22t
    Vgl; Beisatz: Hier: Da nach Art 11 Z 2 lit b der Mutterschutz-RL 92/85/EWG Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelt und/oder angemessene Sozialleistung haben, widersprechen nationale Bestimmungen, wonach eine schwangere Arbeitnehmerin, die einen unbezahlten Elternurlaub unterbricht um einen Mutterschaftsurlaub anzutreten, weder Anspruch auf Wochengeld noch Entgeltfortzahlung hat, dem Unionsrecht. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch kann daher unmittelbar auf Art 11 Z 2 lit b der Mutterschutz-RL 92/85/EWG im von der Richtlinie geschützten Ausmaß von 14 Wochen gestützt werden; die Richtlinie wirkt dabei gegenüber einer Dienstgeberin, die eine mit der öffentlichen Gesundheitsversorgung betraute staatliche Einrichtung ist, ebenfalls unmittelbar. Dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten überlässt, ob sie diesen Anspruch als Sozialleistung oder Entgeltfortzahlung ausgestalten wollen, steht der unmittelbaren Anwendung nicht entgegen, weil – wenn der Staat seiner Verpflichtung zur Umsetzung nicht rechtzeitig nachkommt – der Berechtigte entscheiden kann, auf welchem System er seine Ansprüche geltend machen will, wobei er aber naturgemäß keinen Anspruch auf doppelte Auszahlung hat. (T26)
  • 8 ObA 21/22d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2022 8 ObA 21/22d
    Beis wie T12
  • 8 ObA 58/22w
    Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 ObA 58/22w
    Vgl; Beisatz: Hier: § 5 Nr 1 der Befristungs-RL stellt sich nach der EuGH-Rechtsprechung inhaltlich nicht als unbedingt und genau genug dar, damit sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht darauf berufen kann. Eine richtlinienkonforme Interpretation im Zusammenhang mit befristeten Dienstverträgen iSd §§ 24, 27 TAG würde allerdings am ausdrücklichen gegenteiligen Wortlaut und vom Gesetzgeber verfolgten Ziel dieser Bestimmungen scheitern. (T27)
  • 9 ObA 11/22s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2022 9 ObA 11/22s
    Vgl; Beis wie T27
  • 9 ObA 21/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.04.2023 9 ObA 21/23p
    vgl; Beisatz wie T27

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111214

Im RIS seit

20.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19981021_OGH0002_009OBA00264_98H0000_001

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