Rechtssatz für 2Ob270/98i 2Ob27/99f 2O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110964

Geschäftszahl

2Ob270/98i; 2Ob27/99f; 2Ob82/00y; 2Ob268/06k

Entscheidungsdatum

30.08.2007

Rechtssatz

Der positive Schaden bei Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit besteht nur in der nach Berufsklasse und wirtschaftlicher Situation typischen Vermögenseinbuße. Besondere subjektive Erwerbsmöglichkeiten können daher nur beim subjektiv zu berechnenden Interesseersatz berücksichtigt werden; eine Berücksichtigung neben der objektiv berechneten Minderung der Erwerbsfähigkeit würde ansonsten zu einer zweifachen Veranschlagung der Erwerbsmöglichkeiten führen. Wollte man jede Vereitelung einer Gewinnchance als positiven Schaden ansehen, wäre eine Unterscheidung vom entgangenen Gewinn nur von geringer Bedeutung; dies würde dem vom ABGB verfolgten Konzept, die Ersatzpflicht entsprechend der Schwere der Zurechnungsgründe abzustufen, widersprechen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 270/98i
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 270/98i
  • 2 Ob 27/99f
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 27/99f
  • 2 Ob 82/00y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 2 Ob 82/00y
    nur: Der positive Schaden bei Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit besteht nur in der nach Berufsklasse und wirtschaftlicher Situation typischen Vermögenseinbuße. Besondere subjektive Erwerbsmöglichkeiten können daher nur beim subjektiv zu berechnenden Interesseersatz berücksichtigt werden. Wollte man jede Vereitelung einer Gewinnchance als positiven Schaden ansehen, wäre eine Unterscheidung vom entgangenen Gewinn nur von geringer Bedeutung; dies würde dem vom ABGB verfolgten Konzept, die Ersatzpflicht entsprechend der Schwere der Zurechnungsgründe abzustufen, widersprechen. (T1)
  • 2 Ob 268/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 268/06k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110964

Dokumentnummer

JJR_19981029_OGH0002_0020OB00270_98I0000_001

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