Rechtssatz für 6Ob193/98w 8Ob269/99p (8...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110927

Geschäftszahl

6Ob193/98w; 8Ob269/99p (8Ob270/99k); 6Ob189/98g; 2Ob121/01k; 6Ob197/07z; 6Ob3/09y; 2Ob105/17f; 2Ob42/21x; 2Ob221/21w

Entscheidungsdatum

22.02.2022

Rechtssatz

Sowohl die positive als auch die negative Erbserklärung (Erbsentschlagung, Erbverzicht) sind unbedingt abzugeben. Eine beigesetzte Bedingung ist unzulässig und macht die Erbsentschlagung unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 193/98w
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 193/98w
    Veröff: SZ 71/152
  • 8 Ob 269/99p
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 Ob 269/99p
    Auch; Beisatz: Bedingungen - auch "außerprozessuale" Rechtsbedingungen dürfen einer Erbserklärung nicht beigesetzt werden. (T1)
    Beisatz: Die Erbserklärung "vorsichtshalber" ist Angabe eines unbeachtlichen Motivs und keine Bedingung. (T2)
  • 6 Ob 189/98g
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 189/98g
    Beisatz: Die Legatsausschlagung muss als Prozesserklärung ebenfalls unbedingt erklärt werden. (T3)
    Veröff: SZ 71/166
  • 2 Ob 121/01k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 121/01k
    Vgl auch; Beisatz: Auch die Zustimmung zur Aufhebung der fideikommissarischen Substitution ist unbedingt zu erklären. (T4)
  • 6 Ob 197/07z
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 197/07z
    Beisatz: Eine Erbsentschlagung, die an die Bedingung, nämlich die Hofübernahme durch den Bruder, geknüpft ist, ist unwirksam. Entschlagungen zugunsten Dritter entfalten nur insofern Wirkungen, als sie als Erbrechtsveräußerung anzusehen sind. (T5)
  • 6 Ob 3/09y
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 3/09y
    Beisatz: Die bedingte Ausschlagung in dem Sinn, sie werde nur erklärt, wenn (bzw damit) jemand Bestimmter dadurch die Erbschaft erlangt, ist hingegen unzulässig und wirkungslos. (T6)
    Beisatz: Bei unentgeltlicher Erbsausschlagung gilt gemäß § 901 ABGB für Motive dasselbe wie für Bedingungen, das heißt die Erbsausschlagung ist unwirksam. (T7)
  • 2 Ob 105/17f
    Entscheidungstext OGH 16.05.2018 2 Ob 105/17f
  • 2 Ob 42/21x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 42/21x
  • 2 Ob 221/21w
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 2 Ob 221/21w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110927

Im RIS seit

24.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022

Dokumentnummer

JJR_19980924_OGH0002_0060OB00193_98W0000_001

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