§ 508a Abs 1 ZPO gilt auch für den gemäß § 508 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 vorgenommenen abändernden Ausspruch des Berufungsgerichtes.Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO gilt auch für den gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO in der Fassung WGN 1997 vorgenommenen abändernden Ausspruch des Berufungsgerichtes.