§ 12a Abs 7 MRG schließt aus, daß der Mietgegenstand in einer anderen als der derzeit gegebenen Ausgestaltung der Mietzinsbestimmung zugrundegelegt wird, weil sonst ein anderer (= fiktiver) als der gegebene (= reale) Mietgegenstand der Beurteilung zugrundegelegt würde. Ein Zwischendeckeneinbau durch den Mieter ist jedenfalls zu berücksichtigen, gleichgültig, wie lange diese Investition zurückliegt.Paragraph 12 a, Absatz 7, MRG schließt aus, daß der Mietgegenstand in einer anderen als der derzeit gegebenen Ausgestaltung der Mietzinsbestimmung zugrundegelegt wird, weil sonst ein anderer (= fiktiver) als der gegebene (= reale) Mietgegenstand der Beurteilung zugrundegelegt würde. Ein Zwischendeckeneinbau durch den Mieter ist jedenfalls zu berücksichtigen, gleichgültig, wie lange diese Investition zurückliegt.