Rechtssatz für Rkv1/98 5Ob131/01b Rkv1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110301

Geschäftszahl

Rkv1/98; 5Ob131/01b; Rkv1/01; 5Ob104/02h; 5Ob7/04x; 6Ob118/05d; 3Ob138/06z; 2Ob109/08f; 5Ob239/08w; 10Ob12/09a; 3Ob128/09h; 6Ob253/11s; 9Ob65/11s; 3Ob108/14z; 6Ob139/14f

Entscheidungsdatum

17.09.2014

Norm

AußStrG 2005 §73 Abs1 Z6
ZPO §530 ff
ZPO §534 E2
3. RStG §23 Abs1
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ZPO § 534 heute
  2. ZPO § 534 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ist die analoge Anwendung der Paragraphen 530, ff ZPO zumindest in den echten Streitsachen des außerstreitigen Verfahrens generell zu bejahen, so ist nicht bloß Analogie zu Paragraph 533, ZPO unter Beachtung der Besonderheiten des Verfahrens außer Streitsachen geboten, sondern muss wohl - schon um Wertungswidersprüche zu vermeiden - auch Paragraph 534, ZPO über die Befristung der (Nichtigkeitsklage und) Wiederaufnahmeklage analog angewendet werden.

Entscheidungstexte

  • Rkv 1/98
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 Rkv 1/98
  • 5 Ob 131/01b
    Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 131/01b
    Vgl auch
  • Rkv 1/01
    Entscheidungstext OGH 28.11.2001 Rkv 1/01
    Vgl; Beisatz: Für die Schließung einer planwidrigen Gesetzeslücke in "echten Streitsachen" des außerstreitigen Verfahrens kommen nur die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung in Betracht, deren Anwendung einerseits das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen in zahlreichen Bestimmungen selbst vorsieht, deren sinngemäße Anwendung in Teilbereichen des erstinstanzlichen Verfahrens aber auch die Regelungsmaterien mitunter ausdrücklich anordnen. Letztere Voraussetzung trifft gerade auch auf das Dritte Rückstellungsgesetz zu. (T1)
  • 5 Ob 104/02h
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 104/02h
    Vgl auch; Beisatz: Unbeschadet der in Lehre und Rechtsprechung bestehenden kontroversiellen Auffassung über die analoge Anwendbarkeit der §§ 529 ff ZPO zumindest in den "echten Streitsachen" des außerstreitigen Verfahrens müssten - schon um Wertungswidersprüche zu vermeiden - auch die Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage analog angewendet werden. (T2)
  • 5 Ob 7/04x
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 7/04x
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 118/05d
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 118/05d
    Beisatz: Hier: Die Bestimmungen der §§ 72 ff des neuen Außerstreitgesetzes, BGBl I 2003/111, über das Abänderungsverfahren sind noch nicht anwendbar. (T3); Beisatz: Bejahte man schon nach der alten Rechtslage für die sogenannten „streitigen Rechtssachen" im Außerstreitverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens, erfasst die analoge Anwendung der Vorschriften der ZPO jedenfalls auch die formellen Erfordernisse des Vorprüfungsverfahrens. (T4)
  • 3 Ob 138/06z
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 138/06z
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 109/08f
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 109/08f
    Vgl; Auch Beis wie T2
  • 5 Ob 239/08w
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 239/08w
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 10 Ob 12/09a
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 Ob 12/09a
    Vgl; Beisatz: Hier: Abänderungsantrag nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG. (T5); Bem: Die in § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG genannten Gründe eines Abänderungsantrags entsprechen dem Wiederaufnahmsklagegrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Die neuen Tatsachen müssen im vorangegangenen Verfahren bereits entstanden oder vorhanden gewesen sein. Bei den neuen Beweismitteln kommt es nicht darauf an, wann diese entstanden sind; sie müssen sich nur auf Tatsachen beziehen, die schon vor Verfahrensabschluss erster Instanz vorhanden waren. Sinn und Zweck des Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen, nicht aber von den Parteien begangene Fehler ihrer Verfahrensführung zu beheben. Dafür, dass er ohne sein Verschulden die neuen Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist - wie im Verfahren nach den §§ 530 ff ZPO, dem das Abänderungsverfahren nach dem AußStrG in vielfacher Hinsicht nachgebildet ist - der Abänderungswerber behauptungs- und beweispflichtig. Kommt er dieser Pflicht in seinem Antrag nicht nach oder ergibt sich das Verschulden des Abänderungswerbers schon aus seinen Angaben, ist der Antrag zurückzuweisen. (T6); Veröff: SZ 2009/65
  • 3 Ob 128/09h
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 3 Ob 128/09h
    Auch; Beisatz: Die Regelung der Obsorge erfolgt in einem typischen Rechtsfürsorgeverfahren, weshalb es sich nicht um eine der sogenannten „echten" Streitsachen handelt. (T7)
  • 6 Ob 253/11s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 253/11s
    Vgl auch; Beisatz: Dass der Oberste Gerichtshof kurz vor Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes 2003 in einigen Entscheidungen meinte, in den „echten Streitsachen“ des Verfahren außer Streitsachen seien die Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahmsklage doch analog anzuwenden, ist vorliegendenfalls unbeachtlich, handelt es sich doch bei einem Zwangsstrafverfahren nicht um eine „echte Streitsache“. (T8)
  • 9 Ob 65/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 Ob 65/11s
    Vgl aber; Bem: Zum Obsorgeverfahren siehe RS0127634. (T9)
    Veröff: SZ 2012/23
  • 3 Ob 108/14z
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 108/14z
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 6 Ob 139/14f
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 139/14f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110301

Im RIS seit

30.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014

Dokumentnummer

JJR_19980630_OGH0002_000RKV00001_9800000_003

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