Ist die analoge Anwendung der §§ 530 ff ZPO zumindest in den echten Streitsachen des außerstreitigen Verfahrens generell zu bejahen, so ist nicht bloß Analogie zu § 533 ZPO unter Beachtung der Besonderheiten des Verfahrens außer Streitsachen geboten, sondern muss wohl - schon um Wertungswidersprüche zu vermeiden - auch § 534 ZPO über die Befristung der (Nichtigkeitsklage und) Wiederaufnahmeklage analog angewendet werden.Ist die analoge Anwendung der Paragraphen 530, ff ZPO zumindest in den echten Streitsachen des außerstreitigen Verfahrens generell zu bejahen, so ist nicht bloß Analogie zu Paragraph 533, ZPO unter Beachtung der Besonderheiten des Verfahrens außer Streitsachen geboten, sondern muss wohl - schon um Wertungswidersprüche zu vermeiden - auch Paragraph 534, ZPO über die Befristung der (Nichtigkeitsklage und) Wiederaufnahmeklage analog angewendet werden.