Rechtssatz für 5Ob90/98s 5Ob256/09x 5O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109843

Geschäftszahl

5Ob90/98s; 5Ob256/09x; 5Ob73/10m; 5Ob25/13g; 5Ob66/14p; 5Ob220/14k; 5Ob206/16d; 5Ob246/18i

Entscheidungsdatum

20.02.2019

Rechtssatz

Außenmauern, Scheidewände (auch Decken) zwischen einzelnen Wohnungseigentumsobjekten, Bauteile mit allgemeinen Versorgungsleitungen und tragende Innenwände unterliegen (mit den Modifikationen des Paragraph 13, WEG) den Regeln der gemeinschaftlichen Nutzung (Paragraphen 854,, 855 ABGB). Die Nutzung nichttragender Innenwände, deren Veränderung zu keiner Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG führen kann, steht hingegen allein dem Wohnungseigentümer zu (Paragraph 13, Absatz eins, WEG). Die Veränderung oder Entfernung einer nichttragenden Innenwand, die keine gemeinschaftlich genutzten Versorgungsleitungen enthält, steht daher im Belieben des Wohnungseigentümers und ist nicht nach Paragraph 13, Absatz 2, WEG genehmigungsbedürftig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 90/98s
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 90/98s
  • 5 Ob 256/09x
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 256/09x
    Ähnlich; Beisatz: Stützmauern oder sonstige Befestigungen an der Grundgrenze der Liegenschaft gehören zu deren allgemeinen Teilen. (T1); Bem: So schon 5 Ob 163/08v. (T2)
  • 5 Ob 73/10m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 73/10m
    Vgl auch; Beisatz: Die Außenfassade ist allgemeiner Liegenschaftsteil. (T3); Beisatz: Eine Mauer, die der Abgrenzung eines Eigengartens von sonstigen Liegenschaftsteilen und überdies der Hangbefestigung im Interesse der gesamten Liegenschaft dient, ist allgemeiner Teil der Liegenschaft. (T4)
  • 5 Ob 25/13g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 25/13g
    Auch; Beisatz: Wird ein zu einer Liegenschaft gehörender Garten, der in diesem Zeitpunkt nur als Wiese gestaltet ist, durch Benützungsregelung geteilt und werden einzelnen Wohnungseigentümern Teile zur alleinigen Nutzung überlassen, wird damit ‑ vergleichbar dem Recht zur Ausgestaltung des Inneren eines Wohnungseigentumsobjekts ‑ auch das Recht zur Gartengestaltung eingeräumt. (T5)
  • 5 Ob 66/14p
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 66/14p
    Auch; Beisatz: Die Kelleraußenwände und die Bodenplatte des Hauses zählen zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. (T6)
  • 5 Ob 220/14k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 220/14k
    Vgl auch
  • 5 Ob 206/16d
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 206/16d
    Auch; Beisatz: Eine Zwischendecke, der keine statische Bedeutung zukommt und die auch keine Außenbegrenzung des Mietjobjets bildet, ist kein allgemeiner Teil des Hauses. (T7); Veröff: SZ 2017/33
  • 5 Ob 246/18i
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 246/18i
    Auch; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109843

Im RIS seit

21.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0050OB00090_98S0000_002

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