Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0109584
Geschäftszahl
6Ob203/97i; 6Ob130/05v; 6Ob139/06v; 6Ob28/08y; 6Ob49/09p; 6Ob169/16w; 6Ob213/16s; 6Ob104/19s
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Rechtssatz
Bei bloßen Mängeln des Beschlusses infolge unzutreffender Ergebnisfeststellung kann die Anfechtungsklage mit dem Begehren auf Feststellung des tatsächlich zustandegekommenen Beschlusses verbunden werden - "positive Beschlussfeststellungsklage". Der erkennende Senat hält aber an der Rechtsprechung fest, dass die Etablierung des entgegengesetzten Beschlussergebnisses durch bloße Feststellungsklage ohne vorhergehende oder gleichzeitige Anfechtungsklage nicht möglich ist.
Entscheidungstexte
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6 Ob 203/97i
Entscheidungstext
OGH
12.02.1998
6 Ob 203/97i
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6 Ob 130/05v
Entscheidungstext
OGH
16.02.2006
6 Ob 130/05v
Vgl auch; Beisatz: Als Anfechtungsgründe kommen demnach die Verletzung verfahrensrechtlicher Regeln über die Beschlussfassung einerseits und Verstöße des Beschlussinhalts gegen zwingendes Gesetzesrecht oder den Gesellschaftsvertrag andererseits in Betracht. (T1)
Beisatz: Ist keine Ergebnisfeststellung erfolgt, ist der Gesellschafterbeschluss dennoch wirksam, weil die Feststellung - im Unterschied zum Aktienrecht - gerade kein Wirksamkeitserfordernis ist. (T2)
Beisatz: Die (vorläufige) Verbindlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann aber nur dann eintreten, wenn alle Gesellschafter zumindest am Ende der Generalversammlung ein bestimmtes Beschlussergebnis übereinstimmend zugrundelegten. (T3)
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6 Ob 139/06v
Entscheidungstext
OGH
12.10.2006
6 Ob 139/06v
Auch; nur: Bei bloßen Mängeln des Beschlusses infolge unzutreffender Ergebnisfeststellung kann die Anfechtungsklage mit dem Begehren auf Feststellung des tatsächlich zustandegekommenen Beschlusses verbunden werden - "positive Beschlussfeststellungsklage". (T4)
Veröff: SZ 2006/149
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6 Ob 28/08y
Entscheidungstext
OGH
08.05.2008
6 Ob 28/08y
Vgl; Beisatz: Der rechtswidrig als zustande gekommen protokollierte Beschluss auf Ablehnung der Sonderprüfung war gemäß § 195 Abs 1 AktG für nichtig zu erklären und die Fassung eines antragsstattgebenden Beschlusses festzustellen. (T5)
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6 Ob 49/09p
Entscheidungstext
OGH
18.09.2009
6 Ob 49/09p
Vgl auch; nur T4
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6 Ob 169/16w
Entscheidungstext
OGH
24.10.2016
6 Ob 169/16w
Beisatz: Geht es aber nicht um die Frage, welcher Beschluss zustandegekommen ist, sondern darum, ob ein Beschluss einer inhaltlichen Prüfung standhält, bedeutet selbst eine erfolgreiche Anfechtungsklage nicht, dass damit automatisch ein gegenteiliger Beschluss gefasst worden wäre. Das Gericht kann daher nicht einfach den angefochtenen Beschluss durch einen anderen vom Kläger gewünschten ersetzen. Konsequenz einer erfolgreichen Anfechtung ist nur, dass die Hauptversammlung erneut über den Beschlussgegenstand zu beschließen hat. (T6)
Veröff: SZ 2016/109
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6 Ob 213/16s
Entscheidungstext
OGH
29.11.2016
6 Ob 213/16s
Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Nichtberücksichtigung eines Stimmrechtsausschlusses nach § 130 Abs 1 Satz 2 AktG. (T7)
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6 Ob 104/19s
Entscheidungstext
OGH
29.08.2019
6 Ob 104/19s
Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Anwendungsfall der positiven „Beschlussfeststellungsklage“, wenn strittig ist, ob die von den anwesenden Gesellschaftern oder ihren Vertretern abgegebenen Stimmen gültig oder wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche oder gesellschaftsrechtliche Stimmverbote ungültig gewesen sind. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109584
Im RIS seit
14.03.1998
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0060OB00203_97I0000_001