Rechtssatz für 6Ob203/97i 6Ob130/05v 6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109584

Geschäftszahl

6Ob203/97i; 6Ob130/05v; 6Ob139/06v; 6Ob28/08y; 6Ob49/09p; 6Ob169/16w; 6Ob213/16s; 6Ob104/19s

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Rechtssatz

Bei bloßen Mängeln des Beschlusses infolge unzutreffender Ergebnisfeststellung kann die Anfechtungsklage mit dem Begehren auf Feststellung des tatsächlich zustandegekommenen Beschlusses verbunden werden - "positive Beschlussfeststellungsklage". Der erkennende Senat hält aber an der Rechtsprechung fest, dass die Etablierung des entgegengesetzten Beschlussergebnisses durch bloße Feststellungsklage ohne vorhergehende oder gleichzeitige Anfechtungsklage nicht möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 203/97i
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 6 Ob 203/97i
  • 6 Ob 130/05v
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 130/05v
    Vgl auch; Beisatz: Als Anfechtungsgründe kommen demnach die Verletzung verfahrensrechtlicher Regeln über die Beschlussfassung einerseits und Verstöße des Beschlussinhalts gegen zwingendes Gesetzesrecht oder den Gesellschaftsvertrag andererseits in Betracht. (T1)
    Beisatz: Ist keine Ergebnisfeststellung erfolgt, ist der Gesellschafterbeschluss dennoch wirksam, weil die Feststellung - im Unterschied zum Aktienrecht - gerade kein Wirksamkeitserfordernis ist. (T2)
    Beisatz: Die (vorläufige) Verbindlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann aber nur dann eintreten, wenn alle Gesellschafter zumindest am Ende der Generalversammlung ein bestimmtes Beschlussergebnis übereinstimmend zugrundelegten. (T3)
  • 6 Ob 139/06v
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 139/06v
    Auch; nur: Bei bloßen Mängeln des Beschlusses infolge unzutreffender Ergebnisfeststellung kann die Anfechtungsklage mit dem Begehren auf Feststellung des tatsächlich zustandegekommenen Beschlusses verbunden werden - "positive Beschlussfeststellungsklage". (T4)
    Veröff: SZ 2006/149
  • 6 Ob 28/08y
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 28/08y
    Vgl; Beisatz: Der rechtswidrig als zustande gekommen protokollierte Beschluss auf Ablehnung der Sonderprüfung war gemäß § 195 Abs 1 AktG für nichtig zu erklären und die Fassung eines antragsstattgebenden Beschlusses festzustellen. (T5)
  • 6 Ob 49/09p
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 49/09p
    Vgl auch; nur T4
  • 6 Ob 169/16w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 169/16w
    Beisatz: Geht es aber nicht um die Frage, welcher Beschluss zustandegekommen ist, sondern darum, ob ein Beschluss einer inhaltlichen Prüfung standhält, bedeutet selbst eine erfolgreiche Anfechtungsklage nicht, dass damit automatisch ein gegenteiliger Beschluss gefasst worden wäre. Das Gericht kann daher nicht einfach den angefochtenen Beschluss durch einen anderen vom Kläger gewünschten ersetzen. Konsequenz einer erfolgreichen Anfechtung ist nur, dass die Hauptversammlung erneut über den Beschlussgegenstand zu beschließen hat. (T6)
    Veröff: SZ 2016/109
  • 6 Ob 213/16s
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 213/16s
    Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Nichtberücksichtigung eines Stimmrechtsausschlusses nach § 130 Abs 1 Satz 2 AktG. (T7)
  • 6 Ob 104/19s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 104/19s
    Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Anwendungsfall der positiven „Beschlussfeststellungsklage“, wenn strittig ist, ob die von den anwesenden Gesellschaftern oder ihren Vertretern abgegebenen Stimmen gültig oder wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche oder gesellschaftsrechtliche Stimmverbote ungültig gewesen sind. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109584

Im RIS seit

14.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Dokumentnummer

JJR_19980212_OGH0002_0060OB00203_97I0000_001

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