Zu den Angelegenheiten des § 11a Abs 1 Z 3 gehört auch "die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO)". Für den der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Berufungsentscheidung (Ausspruch, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist) ist der Dreiersenat zuständig.Zu den Angelegenheiten des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, gehört auch "die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (Paragraphen 419,, 430 ZPO)". Für den der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Berufungsentscheidung (Ausspruch, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist) ist der Dreiersenat zuständig.