In einem gemäß § 14 Abs 4 AußStrG zugelassenen Rechtsmittel muss als Mindestvoraussetzung einer sachlichen Erledigung wenigstens in Ansätzen versucht werden, eine Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts zu behandeln, deren Lösung von der Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz abweicht.In einem gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG zugelassenen Rechtsmittel muss als Mindestvoraussetzung einer sachlichen Erledigung wenigstens in Ansätzen versucht werden, eine Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts zu behandeln, deren Lösung von der Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz abweicht.