Ausgehend von der Überlegung, dass der Berichterstatter - will er über ein Tagesereignis aktuell berichten - die Wiedergabe von im Zuge des Tagesereignisses wahrnehmbarer Werke in aller Regel nicht vermeiden kann und dem Zweck der Ausnahmebestimmung, nämlich den Urheberrechtsschutz (nur) dort zu lockern, wo dies im Interesse einer tagesaktuellen Berichterstattung notwendig ist, muss § 42c UrhG eng ausgelegt werden.Ausgehend von der Überlegung, dass der Berichterstatter - will er über ein Tagesereignis aktuell berichten - die Wiedergabe von im Zuge des Tagesereignisses wahrnehmbarer Werke in aller Regel nicht vermeiden kann und dem Zweck der Ausnahmebestimmung, nämlich den Urheberrechtsschutz (nur) dort zu lockern, wo dies im Interesse einer tagesaktuellen Berichterstattung notwendig ist, muss Paragraph 42 c, UrhG eng ausgelegt werden.