Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0107868
Geschäftszahl
1Ob192/97k; 2Ob54/99a; 9Ob242/01f; 4Ob150/02s; 7Ob243/03s; 9Ob41/04a; 5Ob151/06a; 1Ob126/07x; 9Ob98/09s; 4Ob214/10i; 2Ob7/11k
Entscheidungsdatum
29.03.2011
Rechtssatz
Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des Pauschalpreises aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. Der Pauschalpreis gilt demnach in der Regel nur für die vertraglich vereinbarten Leistungen, nicht aber für jene, die in Abänderung des Vertrags später vereinbart wurden.
Entscheidungstexte
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1 Ob 192/97k
Entscheidungstext
OGH
15.07.1997
1 Ob 192/97k
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2 Ob 54/99a
Entscheidungstext
OGH
10.06.1999
2 Ob 54/99a
Beisatz: Entsprechendes gilt auch für die Vereinbarung geringerer als der ursprünglich festgelegten Leistungen; hier ist weniger zu bezahlen. (T1)
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9 Ob 242/01f
Entscheidungstext
OGH
19.12.2001
9 Ob 242/01f
Auch; nur: Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. (T2)
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4 Ob 150/02s
Entscheidungstext
OGH
20.08.2002
4 Ob 150/02s
nur T2
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7 Ob 243/03s
Entscheidungstext
OGH
10.11.2003
7 Ob 243/03s
Auch; Beisatz: Kommt es nachträglich zu Änderungen der vereinbarten Leistungsinhalte, so können diese auch auf eine Pauschalpreisvereinbarung Auswirkung zeitigen. (T3)
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9 Ob 41/04a
Entscheidungstext
OGH
17.11.2004
9 Ob 41/04a
Vgl; Veröff: SZ 2004/160
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5 Ob 151/06a
Entscheidungstext
OGH
29.08.2006
5 Ob 151/06a
nur T2
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1 Ob 126/07x
Entscheidungstext
OGH
29.11.2007
1 Ob 126/07x
nur: Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des Pauschalpreises aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. (T4)
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9 Ob 98/09s
Entscheidungstext
OGH
26.01.2010
9 Ob 98/09s
Auch
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4 Ob 214/10i
Entscheidungstext
OGH
15.12.2010
4 Ob 214/10i
Vgl auch
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2 Ob 7/11k
Entscheidungstext
OGH
29.03.2011
2 Ob 7/11k
Auch; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107868
Im RIS seit
14.08.1997
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19970715_OGH0002_0010OB00192_97K0000_001