Rechtssatz für 5Ob3/97w; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107262

Geschäftszahl

5Ob3/97w; 1Ob260/97k; 7Ob302/99h; 1Ob337/99m; 2Ob318/99z; 6Ob97/00h; 1Ob218/00s; 6Ob89/01h; 9Ob80/01g; 8Ob18/02h; 7Ob174/02t; 6Ob102/02x; 6Ob5/04k; 1Ob288/04s; 10Ob96/05y; 7Ob164/06b; 3Ob280/06g; 10Ob8/07k; 9Ob100/06f; 10Ob30/08x; 3Ob160/08p; 6Ob200/08t; 6Ob219/08m; 7Ob223/08g; 10Ob112/08f; 10Ob8/09p; 7Ob99/09y; 10Ob7/09s; 2Ob224/08t; 3Ob105/09a; 6Ob148/09x; 10Ob40/09v; 4Ob133/09a; 2Ob15/09h; 10Ob76/09p; 1Ob22/09f; 8Ob75/10b; 7Ob140/11f; 2Ob115/11t; 7Ob179/11s; 7Ob30/12f; 8Ob121/12w; 1Ob159/13h; 3Ob237/13v; 7Ob16/14z; 1Ob56/14p; 8Ob35/14a; 3Ob96/15m; 3Ob235/15b; 8Ob88/15x; 9Ob27/16k; 3Ob41/17a; 6Ob72/19k; 8Ob16/19i; 9Ob74/19a; 10Ob10/20y; 4Ob67/21p; 9Ob23/21d; 9Ob59/22z; 3Ob192/22i; 8Ob7/23x; 2Ob20/23i

Entscheidungsdatum

20.04.2023

Norm

ABGB §94
ABGB §140 Aa
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bb
KBGG §42
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. KBGG § 42 heute
  2. KBGG § 42 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. KBGG § 42 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011
  4. KBGG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2007
  5. KBGG § 42 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen; es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Um die Abgeltung bestimmter effektiver Auslagen handelt es sich bei diesen Einnahmen nicht. Vielmehr erhöhen auch solche Zuflüsse seine allgemeine Leistungsfähigkeit, weshalb eine "Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 3/97w
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 3/97w
  • 1 Ob 260/97k
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 260/97k
    nur: Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen. (T1)
  • 7 Ob 302/99h
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 7 Ob 302/99h
    nur T1; Beisatz: Auslandszulagen, Entfernungszulagen, Montagezulagen oder Taggelder werden regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, sofern der Unterhaltspflichtige nicht nachweist, dass er mehr als die Hälfte zur Abdeckung seines berufsbedingten Mehraufwandes bedarf. (T2)
    Beisatz: Soweit ein Unterhaltsverpflichteter durch seine unselbständige Tätigkeit gezwungen ist, einen "zusätzlichen" Wohnsitz im Ausland zu begründen, kann er dessen Kosten auch von den dafür gewährten Taggeldern für die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage abziehen. (T3)
  • 1 Ob 337/99m
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 337/99m
    nur T1; Beisatz: Danach sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage selbst Geldunterhaltsleistungen an den Unterhaltsschuldner, ferner aber auch unpfändbare Leistungen einzubeziehen. (T4)
    Veröff: SZ 73/9
  • 2 Ob 318/99z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 318/99z
    nur T1
  • 6 Ob 97/00h
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 97/00h
    Vgl auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: In die Bemessungsgrundlage kann nur der tatsächlich hereingebrachte eigene Unterhalt herangezogen werden, es sei denn, der unterhaltsberechtigte Elternteil hätte die Hereinbringung des eigenen Unterhalts schuldhaft unterlassen. In einem solchen Fall wäre im Sinne der herrschenden Anspannungstheorie vorzugehen. (T5)
    Beisatz: Die verspätete Zahlung des Ehegattenunterhalts an den selbst Unterhaltspflichtigen soll sich nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen und zu Gunsten des Kindes auswirken. Wenn dem Kind aber in der Zeit, in der der Unterhaltspflichtige keinen eigenen Unterhalt erhielt, kein Geldunterhaltsanspruch zustand, wäre es nicht sachgerecht, für die Zeit danach die Bezahlung des Unterhaltsrückstandes an den Unterhaltspflichtigen nicht als dessen Einkommen zu behandeln und nur von dem tatsächlich geleisteten Unterhalt in Titelhöhe auszugehen. Anders läge der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige in der Zeit vor dem Erhalt der Unterhaltszahlungen seinen Lebensaufwand nur durch Aufnahme von Schulden bestritten hätte, sodass den einlangenden Rückstandsleistungen Verbindlichkeiten gegenüberstünden, die als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage gewertet werden müssten. (T6)
  • 1 Ob 218/00s
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 218/00s
    nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Wo genau die Teilungslinie genau verläuft, kann nur nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. (T7)
  • 6 Ob 89/01h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 89/01h
    nur T1
  • 9 Ob 80/01g
    Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 80/01g
    Auch; nur: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. (T8)
  • 8 Ob 18/02h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 Ob 18/02h
    Auch; nur: Ausgenommen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen. (T9)
  • 7 Ob 174/02t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 174/02t
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 102/02x
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 6 Ob 102/02x
    Auch
  • 6 Ob 5/04k
    Entscheidungstext OGH 04.03.2004 6 Ob 5/04k
    Auch; Beisatz: Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. Die in der kostenlosen Wohnmöglichkeit liegende Ersparnis ist kein regelmäßiges Einkommen. Diese Erwägungen gelten ferner auch für einen ausschließlich aus familiären Gründen für Privatfahrten zur Verfügung gestellten PKW. (T10)
  • 1 Ob 288/04s
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 288/04s
    Auch; nur T1; nur T8; Beisatz: Dies gilt uneingeschränkt für den Geldunterhalt, den der Unterhaltsschuldner etwa vom geschiedenen beziehungsweise nicht mehr in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten erhält. Solche Zuflüsse erhöhen die allgemeine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, weshalb eine „Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre. Die unterhaltsrechtliche Beziehung zwischen den Ehegatten ist somit von derjenigen zwischen einem der Ehegatten und seinen Kindern zu unterscheiden. (T11)
  • 10 Ob 96/05y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 Ob 96/05y
    Auch; Beis wie T10 nur: Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. Die in der kostenlosen Wohnmöglichkeit liegende Ersparnis ist kein regelmäßiges Einkommen. (T12)
  • 7 Ob 164/06b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 164/06b
    Auch; Beisatz: Der Geldunterhaltsanspruch des vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil getrennt lebenden Kindes ist grundsätzlich nach jenem Unterhaltsanspruch zu bemessen, „der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil seinerseits im Sinne des § 94 Abs 3 ABGB in Geld (und Taschengeld) zusteht", wobei der geldunterhaltspflichtige Elternteil auf die Geltendmachung dieses Geldunterhaltsanspruches auch nicht verzichten könne. Der Geldunterhaltsanspruch des Vaters gegenüber seiner wesentlich besser verdienenden Gattin ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen minderjähriges Kind einzubeziehen. (T13)
  • 3 Ob 280/06g
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 280/06g
    Auch; Beis wie T10 nur: Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. (T14)
  • 10 Ob 8/07k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 8/07k
    Auch; Beisatz: Grundsätzlich erhöhen nur solche Zuwendungen an den Unterhaltspflichtigen die Bemessungsgrundlage, auf die er einen Rechtsanspruch hat. Ohne Rechtsanspruch erbrachte (dh freiwillige) Leistungen kommen ihm allein zugute. (T15)
    Beis ähnlich wie T10
    Veröff: SZ 2007/30
  • 9 Ob 100/06f
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 Ob 100/06f
    nur T1; Beis wie T4
  • 10 Ob 30/08x
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 30/08x
    nur T1
  • 3 Ob 160/08p
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 160/08p
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2008/143
  • 6 Ob 200/08t
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 200/08t
    Vgl; Beisatz: Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T16)
  • 6 Ob 219/08m
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 219/08m
    Vgl; Beis wie T16
  • 7 Ob 223/08g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 7 Ob 223/08g
    Vgl; Beis wie T16; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 sowie gegen § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409). (T17)
  • 10 Ob 112/08f
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 112/08f
    Vgl; Beis teilweise abweichend von T16: Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T18)
    Beis abweichend von T17: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T19)
    Veröff: SZ 2009/24
  • 10 Ob 8/09p
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 8/09p
    Vgl; Beis wie T18; Beis wie T19
  • 7 Ob 99/09y
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 99/09y
    Auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Es sind nur solche Zuwendungen als die Bemessungsgrundlage erhöhend anzusehen, auf die der Unterhaltsschuldner einen Rechtsanspruch hat. Davon zu unterscheiden sind bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen oder von Lebensgefährten erbracht werden und die nicht dazu gedacht sind, andere Unterhaltsberechtigte mitzuversorgen. (T20)
  • 10 Ob 7/09s
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 7/09s
    Vgl; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T19
  • 2 Ob 224/08t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
    nur: Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. (T21)
  • 3 Ob 105/09a
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 105/09a
    Auch; Beis wie T10
  • 6 Ob 148/09x
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 148/09x
    nur T8; Beisatz: Dies gilt auch für Sachleistungen (1 Ob 337/99m; 4 Ob 42/01g; 9 Ob 100/06f). (T22)
    Beisatz: Hier: Wert der Wohnmöglichkeit, die die Ehegattin dem Antragsteller zur Verfügung stellt. (T23)
  • 10 Ob 40/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 40/09v
    Vgl; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T19
  • 4 Ob 133/09a
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 133/09a
    Vgl auch; Beisatz: Das Kinderbetreuungsgeld ist nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. (T24)
  • 2 Ob 15/09h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 15/09h
    nur T1; Beisatz: Bei unselbständig Erwerbstätigen fällt darunter das Arbeitsentgelt, also das, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft leistet, soweit damit nicht tatsächliche Aufwendungen abgegolten werden. Hiebei wird an den arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff angeknüpft. (T25)
  • 10 Ob 76/09p
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 10 Ob 76/09p
    Vgl auch; Beisatz: Das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld ist nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T26)
    Beisatz: Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (§ 5a KBGG) nicht angebracht ist. (T27)
  • 1 Ob 22/09f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 22/09f
    Vgl auch; Beis teilweise abweichend von T16; Beis wie T18; Beis wie T24; Beis wie T26
  • 8 Ob 75/10b
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 75/10b
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/98
  • 7 Ob 140/11f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 140/11f
    Auch; Beis ähnlich wie T14
  • 2 Ob 115/11t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 115/11t
    nur T21
  • 7 Ob 179/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
    nur T1 ; Beisatz: Hier: Prämien für eine Lebensversicherung des Unterhaltspflichtigen, die der Dienstgeber für ihn einzahlt. (T28)
  • 7 Ob 30/12f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 30/12f
    nur T21
  • 8 Ob 121/12w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 121/12w
    Auch; nur T21; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 1 Ob 159/13h
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 159/13h
    Auch
  • 3 Ob 237/13v
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 237/13v
    Auch; nur T21; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 7 Ob 16/14z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 16/14z
    Auch; Beisatz: Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. (T29)
    Beisatz: Auch Einkommen eines Unterhaltspflichtigen aus der Prostitution einer Frau ist bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, sofern ihn diesbezüglich nicht eine tatsächliche Rückersatzpflicht trifft. (T30)
    Veröff: SZ 2014/19
  • 1 Ob 56/14p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 56/14p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Regelmäßige Ausschüttungen aus der vom Patenonkel des Unterhaltspflichtigen gegründeten Privatstiftung. (T31)
    Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T20
  • 8 Ob 35/14a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 35/14a
    nur T1; Veröff: SZ 2014/45
  • 3 Ob 96/15m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 235/15b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 235/15b
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 88/15x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 88/15x
    Auch; nur T21; Beis wie T29; Beisatz: Die (erhöhte) bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ist als Einkommen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T32)
  • 9 Ob 27/16k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 Ob 27/16k
    Auch; Beis wie T21; Beis wie T29; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. (T33)
  • 3 Ob 41/17a
    Entscheidungstext OGH 10.05.2017 3 Ob 41/17a
    Auch; nur T9
  • 6 Ob 72/19k
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 72/19k
    Auch; nur T9; nur T21; Beisatz: Hier: Vom Dienstgeber des Unterhaltsschuldner bezahltes Schulgeld und Fahrtkosten für seine Tochter stehen dem Unterhaltsschuldner nicht zur Verfügung und sind somit nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T34)
  • 8 Ob 16/19i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 Ob 16/19i
    nur T21
  • 9 Ob 74/19a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 9 Ob 74/19a
    nur T1; Beisatz: Hier: Schichtzulage ist zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T35)
  • 10 Ob 10/20y
    Entscheidungstext OGH 27.03.2020 10 Ob 10/20y
    Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T20
  • 4 Ob 67/21p
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 67/21p
    Vgl; Beis wie T5; nur T8; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T20
  • 9 Ob 23/21d
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 9 Ob 23/21d
    nur T21; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T20
  • 9 Ob 59/22z
    Entscheidungstext OGH 24.11.2022 9 Ob 59/22z
    nur T1; Beisatz: Die Heimopferrente ist als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T36)
  • 3 Ob 192/22i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2022 3 Ob 192/22i
    nur T1; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 8 Ob 7/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.02.2023 8 Ob 7/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Zur Abzugsfähigkeit von Pflichtbeiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer gemäß § 109 ÄrzteG 1998. (T37)
    Anm: Vgl auch 7 Ob 197/07g; 2 Ob 22/08m; RS0126234
  • 2 Ob 20/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.04.2023 2 Ob 20/23i
    Beisatz wie T5; nur T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T15; Beisatz wie T20
    Beisatz: Hier: Kindesunterhalt (erforderliche Verfahrensergänzung). (T38)

Schlagworte

Netto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107262

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0050OB00003_97W0000_001

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