Rechtssatz für 6Ob2228/96g 2Ob244/99t...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107203

Geschäftszahl

6Ob2228/96g; 2Ob244/99t; 6Ob148/00h; 9ObA50/03y; 10Ob46/08z; 6Ob165/13b; 6Ob191/15d; 6Ob48/16a; 6Ob144/17w; 5Ob178/22w

Entscheidungsdatum

05.12.2022

Rechtssatz

Ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz kann nach der gebotenen Interessenabwägung gerechtfertigt sein. Bei dieser sind die von der Judikatur zu anderen Interessenkollisionen (zum Beispiel beim Recht auf Meinungsfreiheit nach Artikel 10, MRK gegenüber dem Recht auf Ehre nach Paragraph 1330, ABGB) entwickelten Grundsätze (SZ 64/36) anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2228/96g
    Entscheidungstext OGH 12.03.1997 6 Ob 2228/96g
    Veröff: SZ 70/42
  • 2 Ob 244/99t
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 244/99t
    Vgl auch; nur: Ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz kann nach der gebotenen Interessenabwägung gerechtfertigt sein. (T1)
    Beisatz: Jeder Weitergabe von Daten (nach § 8 Abs 1 Z 3 DSG) muss eine Interessenabwägung vorangehen zwischen einem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem berechtigten Interesse eines Dritten, wobei im Zweifel die Vermutung für die Schutzwürdigkeit spricht. Als berechtigte Interessen Dritter sind dabei unter anderem auch subjektive, auf gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Grundlage beruhende Ansprüche anerkannt. (T2)
  • 6 Ob 148/00h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 148/00h
    Vgl auch; Veröff: SZ 73/105
  • 9 ObA 50/03y
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 50/03y
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Jeder Weitergabe von Daten muss eine Interessenabwägung vorangehen zwischen einem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem berechtigten Interesse eines Dritten. Als berechtigte Interessen Dritter sind dabei unter anderem auch subjektive, auf gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Grundlage beruhende Ansprüche anerkannt. (T3)
    Beisatz: Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers auf Geheimhaltung seines Einkommens gegenüber seiner Ehegattin, um sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entziehen, besteht nicht. (T4)
    Veröff: SZ 2004/39
  • 10 Ob 46/08z
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 Ob 46/08z
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein schutzwürdiges Interesse einer Privatstiftung auf Geheimhaltung ihres Vermögens oder Einkommens, das ihr der Unterhaltsschuldner zuwendete, gegenüber der Antragstellerin, um die Prüfung einer allfälligen Unterhaltserhöhung unmöglich zu machen, besteht nicht. (T5)
    Veröff: SZ 2008/135
  • 6 Ob 165/13b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 165/13b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschwerde nach § 85 GOG; schutzwürdiges Interesse nach § 1 Abs 1 DSG bejaht. (T6)
    Veröff: SZ 2013/117
  • 6 Ob 191/15d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 191/15d
    Vgl; Beisatz: Hier: Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen und der Verwendung strafrechtsbezogener Daten der Kläger durch den Beklagten, die hier im verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Eigentum (Art 5 StGG) eine rechtliche Basis hatte und für die Durchsetzung seiner Rechtsposition erforderlich war. (T7)
  • 6 Ob 48/16a
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 48/16a
    Beis wie T2; Beisatz: Das Vorliegen eines „schutzwürdigen Interesses“ wird damit zum zentralen Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch überhaupt besteht. (T8)
  • 6 Ob 144/17w
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 144/17w
    Vgl auch; Beisatz: Zivilrechtliche Unterlassungsansprüche können sich direkt auf den immer anwendbaren § 1 Abs 1 DSG stützen. (T9)
    Veröff: SZ 2018/1
  • 5 Ob 178/22w
    Entscheidungstext OGH 05.12.2022 5 Ob 178/22w
    Vgl; Beisatz: Hier: Einsicht in das Personenverzeichnis des Grundbuchs. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107203

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023

Dokumentnummer

JJR_19970312_OGH0002_0060OB02228_96G0000_002

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