Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0107203
Geschäftszahl
6Ob2228/96g; 2Ob244/99t; 6Ob148/00h; 9ObA50/03y; 10Ob46/08z; 6Ob165/13b; 6Ob191/15d; 6Ob48/16a; 6Ob144/17w; 5Ob178/22w
Entscheidungsdatum
05.12.2022
Rechtssatz
Ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz kann nach der gebotenen Interessenabwägung gerechtfertigt sein. Bei dieser sind die von der Judikatur zu anderen Interessenkollisionen (zum Beispiel beim Recht auf Meinungsfreiheit nach Art 10 MRK gegenüber dem Recht auf Ehre nach § 1330 ABGB) entwickelten Grundsätze (SZ 64/36) anwendbar.Ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz kann nach der gebotenen Interessenabwägung gerechtfertigt sein. Bei dieser sind die von der Judikatur zu anderen Interessenkollisionen (zum Beispiel beim Recht auf Meinungsfreiheit nach Artikel 10, MRK gegenüber dem Recht auf Ehre nach Paragraph 1330, ABGB) entwickelten Grundsätze (SZ 64/36) anwendbar.
Entscheidungstexte
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6 Ob 2228/96g
Entscheidungstext
OGH
12.03.1997
6 Ob 2228/96g
Veröff: SZ 70/42
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2 Ob 244/99t
Entscheidungstext
OGH
26.08.1999
2 Ob 244/99t
Vgl auch; nur: Ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz kann nach der gebotenen Interessenabwägung gerechtfertigt sein. (T1)
Beisatz: Jeder Weitergabe von Daten (nach § 8 Abs 1 Z 3 DSG) muss eine Interessenabwägung vorangehen zwischen einem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem berechtigten Interesse eines Dritten, wobei im Zweifel die Vermutung für die Schutzwürdigkeit spricht. Als berechtigte Interessen Dritter sind dabei unter anderem auch subjektive, auf gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Grundlage beruhende Ansprüche anerkannt. (T2)
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6 Ob 148/00h
Entscheidungstext
OGH
28.06.2000
6 Ob 148/00h
Vgl auch; Veröff: SZ 73/105
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9 ObA 50/03y
Entscheidungstext
OGH
17.03.2004
9 ObA 50/03y
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Jeder Weitergabe von Daten muss eine Interessenabwägung vorangehen zwischen einem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem berechtigten Interesse eines Dritten. Als berechtigte Interessen Dritter sind dabei unter anderem auch subjektive, auf gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Grundlage beruhende Ansprüche anerkannt. (T3)
Beisatz: Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers auf Geheimhaltung seines Einkommens gegenüber seiner Ehegattin, um sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entziehen, besteht nicht. (T4)
Veröff: SZ 2004/39
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10 Ob 46/08z
Entscheidungstext
OGH
23.09.2008
10 Ob 46/08z
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein schutzwürdiges Interesse einer Privatstiftung auf Geheimhaltung ihres Vermögens oder Einkommens, das ihr der Unterhaltsschuldner zuwendete, gegenüber der Antragstellerin, um die Prüfung einer allfälligen Unterhaltserhöhung unmöglich zu machen, besteht nicht. (T5)
Veröff: SZ 2008/135
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6 Ob 165/13b
Entscheidungstext
OGH
28.11.2013
6 Ob 165/13b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschwerde nach § 85 GOG; schutzwürdiges Interesse nach § 1 Abs 1 DSG bejaht. (T6)
Veröff: SZ 2013/117
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6 Ob 191/15d
Entscheidungstext
OGH
27.06.2016
6 Ob 191/15d
Vgl; Beisatz: Hier: Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen und der Verwendung strafrechtsbezogener Daten der Kläger durch den Beklagten, die hier im verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Eigentum (Art 5 StGG) eine rechtliche Basis hatte und für die Durchsetzung seiner Rechtsposition erforderlich war. (T7)
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6 Ob 48/16a
Entscheidungstext
OGH
27.06.2016
6 Ob 48/16a
Beis wie T2; Beisatz: Das Vorliegen eines „schutzwürdigen Interesses“ wird damit zum zentralen Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch überhaupt besteht. (T8)
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6 Ob 144/17w
Entscheidungstext
OGH
17.01.2018
6 Ob 144/17w
Vgl auch; Beisatz: Zivilrechtliche Unterlassungsansprüche können sich direkt auf den immer anwendbaren § 1 Abs 1 DSG stützen. (T9)
Veröff: SZ 2018/1
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5 Ob 178/22w
Entscheidungstext
OGH
05.12.2022
5 Ob 178/22w
Vgl; Beisatz: Hier: Einsicht in das Personenverzeichnis des Grundbuchs. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107203
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19970312_OGH0002_0060OB02228_96G0000_002