Wird ein Versicherter anläßlich einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit Opfer einer in der betrieblichen Risikosphäre ihren Ausgangspunkt nehmenden Kausalkette, so liegt ein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG vor. Unter der Voraussetzung der Verwirklichung einer Betriebsgefahr werden daher Unfälle bei nichtversicherten Tätigkeiten zu den Arbeitsunfällen gerechnet.Wird ein Versicherter anläßlich einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit Opfer einer in der betrieblichen Risikosphäre ihren Ausgangspunkt nehmenden Kausalkette, so liegt ein Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG vor. Unter der Voraussetzung der Verwirklichung einer Betriebsgefahr werden daher Unfälle bei nichtversicherten Tätigkeiten zu den Arbeitsunfällen gerechnet.