Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0106359
Geschäftszahl
1Ob501/96; 1Ob211/99g; 1Ob300/00z; 2Ob236/07f; 9Ob42/10g; 18OCg5/18m; 6Ob126/18z; 5Ob119/22v; 5Ob167/23d
Entscheidungsdatum
23.11.2023
Rechtssatz
Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist grundsätzlich für die Parteien und das Gericht materiell-rechtlich bindend. Diese Rechtsfolge entspricht dem Zweck des Schiedsgutachtens, einem zeitaufwendigen und kostenspieligen Rechtsstreit vorzubeugen. Daher soll das Schiedsgutachten einerseits auch nicht jeder beliebigen Anfechtung ausgesetzt sein, andererseits aber auch keine absolute Gültigkeit haben.
Entscheidungstexte
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1 Ob 501/96
Entscheidungstext
OGH
26.07.1996
1 Ob 501/96
Veröff: SZ 69/168
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1 Ob 211/99g
Entscheidungstext
OGH
05.08.1999
1 Ob 211/99g
Auch; nur: Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist grundsätzlich für die Parteien und das Gericht materiellrechtlich bindend. (T1)
Veröff: SZ 72/123
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1 Ob 300/00z
Entscheidungstext
OGH
17.08.2001
1 Ob 300/00z
Vgl auch; Beisatz: Allgemein wird der sachliche Unterschied zwischen Schiedsverträgen und Schiedsgutachterverträgen darin erblickt, dass der Schiedsvertrag die Entscheidung eines Rechtsstreits zum Ziel hat, während die Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet ist. Einen Sonderfall vertragsergänzender Schiedsgutachten stellen rechtsabändernde Schiedsgutachterverträge dar, durch die einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, ein bestehendes Schuldverhältnis veränderten Umständen anzupassen. Die in solchen Fällen erforderliche rechtliche Schlusstätigkeit des Schiedsgutachters führt aber für sich allein noch nicht zum Ergebnis, dass ein echter Schiedsvertrag vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu treffende Entscheidung nur aus den im § 595 ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob diesem eine darüber hinausgehende materielle Überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsgutachters zustehen soll. (T2)
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2 Ob 236/07f
Entscheidungstext
OGH
17.12.2007
2 Ob 236/07f
Vgl auch; Beis wie T2
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9 Ob 42/10g
Entscheidungstext
OGH
27.04.2011
9 Ob 42/10g
Beis wie T2 nur: Die Schiedsgutachterabrede ist auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet. (T3)
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18 OCg 5/18m
Entscheidungstext
OGH
30.11.2018
18 OCg 5/18m
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
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6 Ob 126/18z
Entscheidungstext
OGH
20.12.2018
6 Ob 126/18z
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2018/112
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5 Ob 119/22v
Entscheidungstext
OGH
25.08.2022
5 Ob 119/22v
Vgl; Beis wie T2
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5 Ob 167/23d
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
23.11.2023
5 Ob 167/23d
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106359
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB00501_9600000_004