Rechtssatz für 1Ob501/96; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106359

Geschäftszahl

1Ob501/96; 1Ob211/99g; 1Ob300/00z; 2Ob236/07f; 9Ob42/10g; 18OCg5/18m; 6Ob126/18z; 5Ob119/22v; 5Ob167/23d

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Norm

ZPO §577
  1. ZPO § 577 heute
  2. ZPO § 577 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 577 gültig von 22.12.2001 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2001
  4. ZPO § 577 gültig von 01.05.1983 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist grundsätzlich für die Parteien und das Gericht materiell-rechtlich bindend. Diese Rechtsfolge entspricht dem Zweck des Schiedsgutachtens, einem zeitaufwendigen und kostenspieligen Rechtsstreit vorzubeugen. Daher soll das Schiedsgutachten einerseits auch nicht jeder beliebigen Anfechtung ausgesetzt sein, andererseits aber auch keine absolute Gültigkeit haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 501/96
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 501/96
    Veröff: SZ 69/168
  • 1 Ob 211/99g
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 211/99g
    Auch; nur: Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist grundsätzlich für die Parteien und das Gericht materiellrechtlich bindend. (T1)
    Veröff: SZ 72/123
  • 1 Ob 300/00z
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 300/00z
    Vgl auch; Beisatz: Allgemein wird der sachliche Unterschied zwischen Schiedsverträgen und Schiedsgutachterverträgen darin erblickt, dass der Schiedsvertrag die Entscheidung eines Rechtsstreits zum Ziel hat, während die Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet ist. Einen Sonderfall vertragsergänzender Schiedsgutachten stellen rechtsabändernde Schiedsgutachterverträge dar, durch die einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, ein bestehendes Schuldverhältnis veränderten Umständen anzupassen. Die in solchen Fällen erforderliche rechtliche Schlusstätigkeit des Schiedsgutachters führt aber für sich allein noch nicht zum Ergebnis, dass ein echter Schiedsvertrag vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu treffende Entscheidung nur aus den im § 595 ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob diesem eine darüber hinausgehende materielle Überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsgutachters zustehen soll. (T2)
  • 2 Ob 236/07f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 236/07f
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 9 Ob 42/10g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 Ob 42/10g
    Beis wie T2 nur: Die Schiedsgutachterabrede ist auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet. (T3)
  • 18 OCg 5/18m
    Entscheidungstext OGH 30.11.2018 18 OCg 5/18m
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 6 Ob 126/18z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 6 Ob 126/18z
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2018/112
  • 5 Ob 119/22v
    Entscheidungstext OGH 25.08.2022 5 Ob 119/22v
    Vgl; Beis wie T2
  • 5 Ob 167/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 5 Ob 167/23d
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106359

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB00501_9600000_004

Navigation im Suchergebnis