Es ist nicht von gleicher Wertigkeit, ob ein Wohnungseigentümer in sein Objekt eine der in § 13 Abs 2 Z 2 WEG genannten Anlagen oder ähnliche Einrichtungen einbaut oder ob ein im Keller des Hauses gelegener Lagerraum nunmehr nur noch einen nur über die allgemeinen Teile des Hauses zugänglichen Sanitärraum darstellt; daher kann die "Errichtung" einer solchen Anlage untersagt werden, weil dies nicht der Übung des Verkehrs entspricht oder nicht einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient.Es ist nicht von gleicher Wertigkeit, ob ein Wohnungseigentümer in sein Objekt eine der in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG genannten Anlagen oder ähnliche Einrichtungen einbaut oder ob ein im Keller des Hauses gelegener Lagerraum nunmehr nur noch einen nur über die allgemeinen Teile des Hauses zugänglichen Sanitärraum darstellt; daher kann die "Errichtung" einer solchen Anlage untersagt werden, weil dies nicht der Übung des Verkehrs entspricht oder nicht einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient.