Der Erzeuger (Produzent), der die Ware zunächst dem Käufer liefert, der sie seinerseits an seinen Käufer weitergibt, ist nicht Erfüllungsgehilfe (§ 1313 a ABGB) des Verkäufers (Zwischenhändlers).Der Erzeuger (Produzent), der die Ware zunächst dem Käufer liefert, der sie seinerseits an seinen Käufer weitergibt, ist nicht Erfüllungsgehilfe (Paragraph 1313, a ABGB) des Verkäufers (Zwischenhändlers).