Bezüglich einer vom Angeklagten selbst verfassten Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde hat das Erstgericht dann nicht gemäß § 285a Z 3, letzter Satz StPO vorzugehen, wenn der Angeklagte auch durch seinen Verteidiger - demnach prozessordnungsgemäß -, sei es auch nachher, jedenfalls aber fristgerecht eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht hat; denn der OGH kann, weil nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist, auf die vom Angeklagten selbst verfertigte Rechtsmittelschrift ohnehin keine Rücksicht nehmen.Bezüglich einer vom Angeklagten selbst verfassten Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde hat das Erstgericht dann nicht gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 3,, letzter Satz StPO vorzugehen, wenn der Angeklagte auch durch seinen Verteidiger - demnach prozessordnungsgemäß -, sei es auch nachher, jedenfalls aber fristgerecht eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht hat; denn der OGH kann, weil nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist, auf die vom Angeklagten selbst verfertigte Rechtsmittelschrift ohnehin keine Rücksicht nehmen.