Da die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nur eines Widerspruchs zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder zwischen den Angaben über eine gerichtliche Aussage einerseits und der Urkunde oder dem Vernehmungsprotokoll oder Sitzungsprotokoll selbst andererseits gedenkt, einen Widerspruch zwischen den Urteilsgründen und dem Akteninhalt aber unter den Begründungsmängeln nicht erwähnt, könnte selbst ein erheblicher Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe und Vernehmungsprotokollen der Voruntersuchung keine Nichtigkeit begründen.Da die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nur eines Widerspruchs zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder zwischen den Angaben über eine gerichtliche Aussage einerseits und der Urkunde oder dem Vernehmungsprotokoll oder Sitzungsprotokoll selbst andererseits gedenkt, einen Widerspruch zwischen den Urteilsgründen und dem Akteninhalt aber unter den Begründungsmängeln nicht erwähnt, könnte selbst ein erheblicher Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe und Vernehmungsprotokollen der Voruntersuchung keine Nichtigkeit begründen.