Rechtssatz für 11Os68/87; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093585

Geschäftszahl

11Os68/87; 13Os41/92; 9ObA73/08p; 13Os52/10m

Entscheidungsdatum

18.11.2010

Norm

StGB §127 A
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Nur nach der Verkehsauffassung gänzlich oder nahezu ("praktisch") wertlose Sachen scheiden als taugliche Diebstahlsobjekte aus. Hingegen steht der Annahme der Diebstahlsfähigkeit nicht entgegen, daß eine Sache bloß dem persönlichen Gebrauch des Gewahrsamsträgers dient, der Handel mit ihr verboten ist oder ihr kein Tauschwert nach Art einer Handelsware zukommt. Auch Gegenstände, die sich im redlichen Verkehr nicht oder bloß schwer "zu Geld machen" lassen, können dem strafrechtlichen Sachbegriff des Paragraph 127, Absatz eins, StGB entsprechen. Es kommt vielmehr bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf der äußeren Tatseite auch auf die wirtschaftliche Funktion der Sache im Vermögen des Bestohlenen an. Die Reduktion des Wertes solcher funktionellen Sachen allein auf ihren Materialwert liefe der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zuwider.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 68/87
    Entscheidungstext OGH 08.09.1987 11 Os 68/87
    Veröff: SSt 58/66
  • 13 Os 41/92
    Entscheidungstext OGH 20.05.1992 13 Os 41/92
    Vgl auch; nur: Nur nach der Verkehsauffassung gänzlich oder nahezu ("praktisch") wertlose Sachen scheiden als taugliche Diebstahlsobjekte aus. Hingegen steht der Annahme der Diebstahlsfähigkeit nicht entgegen, daß eine Sache bloß dem persönlichen Gebrauch des Gewahrsamsträgers dient, der Handel mit ihr verboten ist oder ihr kein Tauschwert nach Art einer Handelsware zukommt. (T1) Beisatz: Einzelne Zigaretten. (T2)
  • 9 ObA 73/08p
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 9 ObA 73/08p
    Auch; Beisatz: Hier geringe Mengen unverwertbaren Obsts, das nur noch zum kostenpflichtigen Abtransport bereitstand. (T3)
  • 13 Os 52/10m
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 18.11.2010 13 Os 52/10m
    Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Auch wenn Urkunden, zu denen Kennzeichentafeln (§ 49 KFG 1967) zählen, nicht ohne Trägersubstanz auskommen, begründet die Verknüpfung der in einer Urkunde gelegenen Gedankenerklärung mit einer Trägersubstanz noch keinen Tauschwert im Sinn des § 127 StGB. Aus Gestehungskosten oder aus mit dem Erfordernis einer Trägersubstanz zwangsläufig verbundenem „Sachwert“ ist der für eine Subsumtion nach § 127 StGB erforderliche Tauschwert nicht abzuleiten. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093585

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19870908_OGH0002_0110OS00068_8700000_001

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