Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0093570
Geschäftszahl
11Os143/87; 13Os52/10m
Entscheidungsdatum
18.11.2010
Rechtssatz
Gegenstand des Diebstahls können nur solche Sachen sein, die einen unmittelbaren wirtschaftlichen Tauschwert aufweisen; Urkunden kommen demzufolge nur dann als Deliktsobjekt in Frage, wenn sie als selbständiger Wertträger ohne weitere Voraussetzung einen unmittelbaren Anspruch auf eine geldwerte Leistung vermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093570
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19871222_OGH0002_0110OS00143_8700000_001