In Bezug auf den höchstpersönlichen Lebensbereich wie auch im Fall der mit der Veröffentlichung verbundenen Bloßstellung des Opfers ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 7a Abs 2 Z 1 MedG) bereits jede abstrakte Gefährdung anspruchsbegründend; hinsichtlich der (sonstigen) schutzwürdigen Interessen, die im Gesetz nicht beschrieben werden und deren Vorliegen demzufolge fallbezogen zu prüfen ist, bedarf es als Anspruchsvoraussetzung der konkreten Gefahr der Verletzung.In Bezug auf den höchstpersönlichen Lebensbereich wie auch im Fall der mit der Veröffentlichung verbundenen Bloßstellung des Opfers ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer eins, MedG) bereits jede abstrakte Gefährdung anspruchsbegründend; hinsichtlich der (sonstigen) schutzwürdigen Interessen, die im Gesetz nicht beschrieben werden und deren Vorliegen demzufolge fallbezogen zu prüfen ist, bedarf es als Anspruchsvoraussetzung der konkreten Gefahr der Verletzung.