Wurde die Abgabenverkürzung in Form ungerechtfertigter Abgabengutschriften (durch Vorsteuerabzug) bewirkt, so verdrängt der hiedurch vollendete Tatbestand des § 33 Abs 1 FinStrG als ein die spätere Stufe einer weitergehenden Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts erfassendes Delikt jenen des § 33 Abs 2 a als des bezüglichen Durchgangsdelikts.Wurde die Abgabenverkürzung in Form ungerechtfertigter Abgabengutschriften (durch Vorsteuerabzug) bewirkt, so verdrängt der hiedurch vollendete Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG als ein die spätere Stufe einer weitergehenden Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts erfassendes Delikt jenen des Paragraph 33, Absatz 2, a als des bezüglichen Durchgangsdelikts.