Rechtssatz für 5Ob69/92 5Ob2075/96z 5O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083290

Geschäftszahl

5Ob69/92; 5Ob2075/96z; 5Ob262/05y; 5Ob81/08k

Entscheidungsdatum

26.08.2008

Rechtssatz

Die in MietSlg 38626 veröffentlichte Entscheidung beschäftigte sich mit der Umwidmung von Magazin und Kellerräumlichkeiten in ein Geschäftslokal (Kaffeehausbetrieb; Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets; Zulässigkeit der Verabreichung von Speisen jeder Art sowie des Verkaufes von warmen und angerichteten kalten Speisen sowie Ausschank von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken, ferner Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen); es werde die Rechtsmeinung vertreten, dass die der Erfahrung entsprechenden Begleiterscheinungen eines durchschnittlichen Gasthausbetriebes (Lärm, Belästigung durch Alkoholisierte) eine wesentliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Miteigentümer darstelle, wenn bisher kein solcher Betrieb im Haus war. Nach Meinung des erkennenden Senates liegt eine solche wesentliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer auch dann vor, wenn sich in dem Haus schon ein Gasthausbetrieb befindet und ein zweiter eröffnet werden soll. Geht man davon aus, dass beide Betriebe florieren, so ist wohl zumindest mit einer Verdoppelung der in der vorgenannten Entscheidung als wesentlich erkannten Beeinträchtigungen zu rechnen. Niemand ist aber verpflichtet, dies hinzunehmen, auch wenn er einen bisher vorhandenen Betrieb duldete oder vielleicht sogar dulden musste, weil zum Beispiel in der Errichtungsphase des Hauses vom Wohnungseigentumsorganisator ein solcher Betrieb in dem Haus vorgesehen war. Auch das Konkurrenzverhältnis beider gleichartiger Betriebe im selben Haus erhöht die Gefahr von Unzukömmlichkeiten (unterschiedliche Gästegruppen, Streitigkeiten zwischen den beiden Unternehmern wegen des den Betrieb des einen möglicherweise beeinträchtigenden Verhaltens der Gäste des anderen etc).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 69/92
    Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 69/92
  • 5 Ob 2075/96z
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2075/96z
    Vgl auch; Beisatz: Nur gravierende Abweichungen des geplanten Pub-Betriebes von dem der Geschäftsraumwidmung zugrunde liegenden Cafe-Betrieb könnten überhaupt einer Widmungsänderung im Sinne des § 13 Abs 2 WEG unterstellt werden. (T1)
  • 5 Ob 262/05y
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 262/05y
    Auch; nur: Nach Meinung des erkennenden Senates liegt eine solche wesentliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer auch dann vor, wenn sich in dem Haus schon ein Gasthausbetrieb befindet und ein zweiter eröffnet werden soll. (T2)
  • 5 Ob 81/08k
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 81/08k
    Auch; nur T2; Beisatz: Sowohl im Fall der Aufnahme eines Gaststättenbetriebs, wenn bisher kein solcher Betrieb im Wohnungseigentumshaus situiert war, als auch im Fall der Errichtung eines zweiten solchen Betriebs bei Vorhandensein bereits eines gastgewerblichen Betriebs kommt es auf das Ausmaß der Beeinträchtigung an. Die rechtliche Annahme, ein zweiter gastgewerblicher Betrieb sei jedenfalls - unbeschadet tatsächlicher oder zu befürchtender Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer - nicht genehmigungsfähig, ist nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083290

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008

Dokumentnummer

JJR_19921027_OGH0002_0050OB00069_9200000_002

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