Im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 5 WEG besteht eine Bindung des Gerichtes an die Sachanträge der antragstellenden Parteien (denen die Antragsgegner entgegentreten) nicht; diese Anträge haben vielmehr nur den Charakter unverbindlicher Vorschläge und binden das Gericht nur insoweit, als es nicht etwa den Verteilungsschlüssel für andere Anlagen als für solche, auf die sich der Antrag nach § 19 Abs 2 Z 2 WEG erstreckt hatte, festsetzen könnte.Im Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG besteht eine Bindung des Gerichtes an die Sachanträge der antragstellenden Parteien (denen die Antragsgegner entgegentreten) nicht; diese Anträge haben vielmehr nur den Charakter unverbindlicher Vorschläge und binden das Gericht nur insoweit, als es nicht etwa den Verteilungsschlüssel für andere Anlagen als für solche, auf die sich der Antrag nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, WEG erstreckt hatte, festsetzen könnte.