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5 Ob 65/88
Entscheidungstext
OGH
20.06.1989
5 Ob 65/88
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5 Ob 219/98m
Entscheidungstext
OGH
11.05.1999
5 Ob 219/98m
Auch; nur: Feuchtigkeitsschäden infolge Wassereintrittes in Mauerwerk stellen einen ernsten Schaden des Hauses dar und die Behebung dieser Schäden gehört zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft. Werden im Zuge der Behebung solcher Schäden Arbeiten in den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten notwendig, so gehören auch diese Maßnahmen zur Behebung eines ernsten Schadens und fallen die damit verbundenen Kosten in die Zahlungspflicht der Gemeinschaft. (T1)
Beisatz: Mit § 14 Abs 1 Z 1 WEG ist der Erhaltungsbegriff des MRG auch für die WE-Gemeinschaft verbindlich geworden. (T2) Beisatz: Hier: Kellerabteile, die Zubehör zum Wohnungseigentum sind. (T3)
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1 Ob 183/00v
Entscheidungstext
OGH
24.10.2000
1 Ob 183/00v
Ähnlich; Beisatz: Risse an Wohnungswänden und sonstige Schäden innerhalb der Wohnungen sind von deren Eigentümern (nur) zu tragen, wenn es sich dabei um rein optische Probleme - also um "Schönheitsfehler" - handelt, die "durch Übermalen beziehungsweise Ausmalen behoben werden können". Hingegen sind ernste Schäden des Hauses auf Kosten der Miteigentümergemeinschaft zu beheben. Darunter können auch Schäden innerhalb der einzelnen Wohnungen fallen. (T4)
Veröff: SZ 73/160
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1 Ob 228/00m
Entscheidungstext
OGH
28.11.2000
1 Ob 228/00m
Gegenteilig; Beisatz: Die Schäden an der Malerei oder an Tapeten sind gewiss keine Schäden an der Substanz des Hauses, sodass der Vermieter zu deren Behebung nicht verpflichtet ist. Es ist vielmehr allein Sache des Mieters, die Malerei oder die Tapeten nach seinem eigenen Gutdünken zu gestalten beziehungsweise zu erneuern. Sind die ernsten Schäden eines Hauses - hier: die Setzungsrisse - erst einmal behoben, so ist der Erhaltungspflicht des Vermieters Genüge getan, und es obliegt nun dem Mieter, die Innengestaltung des von ihm gemieteten Objekts vorzunehmen. (T5)
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5 Ob 289/03s
Entscheidungstext
OGH
29.03.2004
5 Ob 289/03s
Auch; nur: Feuchtigkeitsschäden infolge ständigen Wassereintrittes in Mauerwerk stellen einen ernsten Schaden des Hauses dar und die Behebung dieser Schäden gehört zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft. (T6)
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5 Ob 83/06a
Entscheidungstext
OGH
20.04.2006
5 Ob 83/06a
Auch; Beisatz: Hier: § 3 MRG. (T7)
Beisatz: Nicht nur die Behebung von Substanzschäden unterliegt der Erhaltungspflicht des Vermieters, sondern auch jede in diesem Zusammenhang erforderliche Nacharbeit (Nachfolgearbeit) wie zum Beispiel Schuttabfuhr, Wiederherstellung von Tapeten, Malerei oder Verfliesung. (Ausdrücklich gegenteilig zu 1 Ob 228/00m.) (T8)
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4 Ob 86/08p
Entscheidungstext
OGH
08.07.2008
4 Ob 86/08p
Ähnlich; Beis wie T7; Beis wie T8
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5 Ob 238/08y
Entscheidungstext
OGH
04.11.2008
5 Ob 238/08y
Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Die Entscheidung 1 Ob 228/00m ist vereinzelt geblieben. Aus einer Einzelentscheidung kann keine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgeleitet werden. (T9)
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5 Ob 113/10v
Entscheidungstext
OGH
02.12.2010
5 Ob 113/10v
Auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Funktioneller und adäquater Zusammenhang zwischen den „eigentlichen“ und den „abgeleiteten“ Erhaltungsarbeiten kann dabei Abgrenzungshilfe sein. (T10)
Beisatz: Umfang der (Vor‑ und Nach‑)Arbeiten nach §§ 3 f MRG steht im Zusammenhang mit dem Verständnis der „Duldungspflichten“ des Mieters nach § 8 Abs 2 MRG und dessen Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs 3 MRG. (T11)
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5 Ob 170/11b
Entscheidungstext
OGH
13.12.2011
5 Ob 170/11b
Vgl auch; Beisatz: Die Behebung eines ernsten Schadens iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG des Hauses oder an einem Wohnungseigentumsobjekt ist stets ordentliche Verwaltung und fällt damit in die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft, die dafür auch zahlungspflichtig ist. (T12)
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5 Ob 148/12v
Entscheidungstext
OGH
17.12.2012
5 Ob 148/12v
Auch; nur T6
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5 Ob 247/12b
Entscheidungstext
OGH
21.03.2013
5 Ob 247/12b
Auch; Auch Beis wie T3
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5 Ob 60/14f
Entscheidungstext
OGH
20.05.2014
5 Ob 60/14f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Schimmelbefall im Kellergeschoß des Hauses. (T13)
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5 Ob 143/14m
Entscheidungstext
OGH
18.11.2014
5 Ob 143/14m
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beisatz: Ob bloß vorbereitende, begleitende oder nachfolgende Tätigkeiten vorliegen, ist aus deren funktionellem Zusammenhang mit der eigentlichen Erhaltungsarbeit zu erschließen. Sie sind zu deren Durchführung notwendig, ermöglichen oder erleichtern sie oder dienen dazu, den ursprünglichen Zustand nach Abschluss der Erhaltungsarbeit wiederherzustellen. (T14)
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5 Ob 230/14f
Entscheidungstext
OGH
27.01.2015
5 Ob 230/14f
Vgl auch; Beis wie T12
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6 Ob 3/14f
Entscheidungstext
OGH
29.06.2015
6 Ob 3/14f
Auch; Beis wie T12
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3 Ob 85/15v
Entscheidungstext
OGH
16.03.2016
3 Ob 85/15v
Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2016/30
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5 Ob 181/16b
Entscheidungstext
OGH
23.01.2017
5 Ob 181/16b
Vgl auch; Beis wie T14
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6 Ob 101/18y
Entscheidungstext
OGH
28.06.2018
6 Ob 101/18y
Auch; nur T6; Beis ähnlich wie T13
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5 Ob 57/19x
Entscheidungstext
OGH
21.05.2019
5 Ob 57/19x
Auch; Beis wie T12
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5 Ob 178/21v
Entscheidungstext
OGH
15.11.2021
5 Ob 178/21v
Vgl; nur T6
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5 Ob 6/22a
Entscheidungstext
OGH
03.03.2022
5 Ob 6/22a
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T14