Das Formerfordernis des § 2 Abs 2 WEG 1975 bezieht sich im Sinne einer zweckorientierten Prüfung bloß auf die für die Begründung von Wohnungseigentum wesentlichen Vertragspunkte. Die einvernehmliche Widmung von Räumen oder Flächen der Liegenschaft zu sogenannten allgemeinen Teilen des Hauses bildet keinen vom Zweck des Formgebotes dieser Norm umfassten Hauptpunkt des Wohnungseigentumsbegründungsvertrages, sie stellt sich vielmehr bloß als Nebenabrede dar, die zu ihrer Gültigkeit der Schriftform nicht bedarf und damit auch mündlich - ausdrücklich oder konkludent - getroffen werden kann (unter Hinweis auf Würth in Rummel, ABGB, RdZ 9 zu § 1 WEG, unter Ablehnung der Rechtsmeinung Zinghers in Würth-Zingher, Mietrecht und Wohnrecht 19.Auflage, RdZ 2 zu § 2 WEG).Das Formerfordernis des Paragraph 2, Absatz 2, WEG 1975 bezieht sich im Sinne einer zweckorientierten Prüfung bloß auf die für die Begründung von Wohnungseigentum wesentlichen Vertragspunkte. Die einvernehmliche Widmung von Räumen oder Flächen der Liegenschaft zu sogenannten allgemeinen Teilen des Hauses bildet keinen vom Zweck des Formgebotes dieser Norm umfassten Hauptpunkt des Wohnungseigentumsbegründungsvertrages, sie stellt sich vielmehr bloß als Nebenabrede dar, die zu ihrer Gültigkeit der Schriftform nicht bedarf und damit auch mündlich - ausdrücklich oder konkludent - getroffen werden kann (unter Hinweis auf Würth in Rummel, ABGB, RdZ 9 zu Paragraph eins, WEG, unter Ablehnung der Rechtsmeinung Zinghers in Würth-Zingher, Mietrecht und Wohnrecht 19.Auflage, RdZ 2 zu Paragraph 2, WEG).