Rechtssatz für 2Ob72/94 (2Ob1127/94); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081773

Geschäftszahl

2Ob72/94 (2Ob1127/94); 2Ob96/97z; 2Ob9/00p; 1Ob230/05p; 10Ob103/07f; 2Ob191/07p; 1Ob32/15k; 4Ob173/15t; 1Ob89/21a; 10Ob1/22b

Entscheidungsdatum

29.03.2022

Rechtssatz

Wenn der Verdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, bedarf es keiner rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit. Dieser Verdienst ist wertungsmäßig einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit gleichzustellen und der Verdienstentgang positiver Schaden. Maßgebend ist daher, ob die Gewinnmöglichkeit im Verkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Dieses Kriterium der hohen Wahrscheinlichkeit ist nicht nur auf den Verdienstentgang in einem Geschäftsbetrieb eingeschränkt, sondern kann auch außerhalb einer gewerbsmäßigen Betätigung im weiteren Sinne zum Tragen kommen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 72/94
    Entscheidungstext OGH 07.12.1995 2 Ob 72/94
  • 2 Ob 96/97z
    Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 96/97z
    Vgl auch; nur: Wenn der Verdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, bedarf es keiner rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit. Dieser Verdienst ist wertungsmäßig einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit gleichzustellen und der Verdienstentgang positiver Schaden. Maßgebend ist daher, ob die Gewinnmöglichkeit im Verkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. (T1)
  • 2 Ob 9/00p
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 2 Ob 9/00p
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 230/05p
    Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 230/05p
    Auch
  • 10 Ob 103/07f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 103/07f
    Vgl; Beisatz: Der Verlust einer Erwerbschance ist jedenfalls dann positiver Schaden, wenn eine bindende Offerte oder sogar ein Vorvertrag vorliegt. Selbst wenn der Geschädigte aber noch keine rechtlich gesicherte Position gehabt hätte, wäre der Verlust der Erwerbschance dann als positiver Schaden zu qualifizieren, wenn deren Realisierung nach den typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen, der Gewinn „im Verkehr" also schon als sicher angesehen worden wäre. (T2)
  • 2 Ob 191/07p
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 191/07p
    Vgl; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/106
  • 1 Ob 32/15k
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 32/15k
    Vgl
  • 4 Ob 173/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 173/15t
    Auch; Beisatz: Restitution nach dem EF-G. (T3)
  • 1 Ob 89/21a
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 89/21a
    Vgl
  • 10 Ob 1/22b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 Ob 1/22b
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch eines Maklers in Bezug auf die entgangene Käuferprovision verneint. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081773

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19951207_OGH0002_0020OB00072_9400000_001

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