Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0081773
Geschäftszahl
2Ob72/94 (2Ob1127/94); 2Ob96/97z; 2Ob9/00p; 1Ob230/05p; 10Ob103/07f; 2Ob191/07p; 1Ob32/15k; 4Ob173/15t; 1Ob89/21a; 10Ob1/22b
Entscheidungsdatum
29.03.2022
Rechtssatz
Wenn der Verdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, bedarf es keiner rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit. Dieser Verdienst ist wertungsmäßig einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit gleichzustellen und der Verdienstentgang positiver Schaden. Maßgebend ist daher, ob die Gewinnmöglichkeit im Verkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Dieses Kriterium der hohen Wahrscheinlichkeit ist nicht nur auf den Verdienstentgang in einem Geschäftsbetrieb eingeschränkt, sondern kann auch außerhalb einer gewerbsmäßigen Betätigung im weiteren Sinne zum Tragen kommen.
Entscheidungstexte
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2 Ob 72/94
Entscheidungstext
OGH
07.12.1995
2 Ob 72/94
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2 Ob 96/97z
Entscheidungstext
OGH
29.04.1999
2 Ob 96/97z
Vgl auch; nur: Wenn der Verdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, bedarf es keiner rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit. Dieser Verdienst ist wertungsmäßig einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit gleichzustellen und der Verdienstentgang positiver Schaden. Maßgebend ist daher, ob die Gewinnmöglichkeit im Verkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. (T1)
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2 Ob 9/00p
Entscheidungstext
OGH
20.01.2000
2 Ob 9/00p
Auch; nur T1
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1 Ob 230/05p
Entscheidungstext
OGH
22.11.2005
1 Ob 230/05p
Auch
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10 Ob 103/07f
Entscheidungstext
OGH
22.04.2008
10 Ob 103/07f
Vgl; Beisatz: Der Verlust einer Erwerbschance ist jedenfalls dann positiver Schaden, wenn eine bindende Offerte oder sogar ein Vorvertrag vorliegt. Selbst wenn der Geschädigte aber noch keine rechtlich gesicherte Position gehabt hätte, wäre der Verlust der Erwerbschance dann als positiver Schaden zu qualifizieren, wenn deren Realisierung nach den typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen, der Gewinn „im Verkehr" also schon als sicher angesehen worden wäre. (T2)
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2 Ob 191/07p
Entscheidungstext
OGH
14.08.2008
2 Ob 191/07p
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/106
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1 Ob 32/15k
Entscheidungstext
OGH
19.03.2015
1 Ob 32/15k
Vgl
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4 Ob 173/15t
Entscheidungstext
OGH
27.01.2016
4 Ob 173/15t
Auch; Beisatz: Restitution nach dem EF-G. (T3)
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1 Ob 89/21a
Entscheidungstext
OGH
18.05.2021
1 Ob 89/21a
Vgl
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10 Ob 1/22b
Entscheidungstext
OGH
29.03.2022
10 Ob 1/22b
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch eines Maklers in Bezug auf die entgangene Käuferprovision verneint. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081773
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19951207_OGH0002_0020OB00072_9400000_001