Die Legalzession des § 67 VersVG hat schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht die Befriedigung einer Forderung des dritten Geschädigten zur Voraussetzung, sondern die Befriedigung des Versicherungsnehmers. Diese geschieht in der Haftpflichtversicherung durch die Deckung des Drittschadens. Deshalb führte die Zahlung an die Verletzte durch den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer zum Übergang der oben genannten, den Schadenersatzansprüchen gleichgestellten Ausgleichsansprüche und Regressansprüche, die sonst dem Versicherungsnehmer zugestanden wären, auf den Versicherer.Die Legalzession des Paragraph 67, VersVG hat schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht die Befriedigung einer Forderung des dritten Geschädigten zur Voraussetzung, sondern die Befriedigung des Versicherungsnehmers. Diese geschieht in der Haftpflichtversicherung durch die Deckung des Drittschadens. Deshalb führte die Zahlung an die Verletzte durch den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer zum Übergang der oben genannten, den Schadenersatzansprüchen gleichgestellten Ausgleichsansprüche und Regressansprüche, die sonst dem Versicherungsnehmer zugestanden wären, auf den Versicherer.