§§ 69 f VersVG sind bei Übertragung eines versicherten Sonderinteresses des Eigentümers sinngemäß anzuwenden (hier:Paragraphen 69, f VersVG sind bei Übertragung eines versicherten Sonderinteresses des Eigentümers sinngemäß anzuwenden (hier:
Vermietung des gegen Glasbruch versicherten Geschäftslokals sofort nach dem Tod des Hauseigentümers = Alleininhabers des Handelsgewerbes aus Anlaß der Auflösung des Unternehmens und Löschung der Einzelfirma).