Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0080357
Geschäftszahl
7Ob19/85; 7Ob5/90; 7Ob23/94; 7Ob314/00b; 7Ob136/05h; 7Ob244/06t; 7Ob244/09x; 7Ob34/10s; 7Ob129/10m; 7Ob210/14d; 7Ob98/15k; 7Ob14/18m; 7Ob180/18y; 7Ob214/17x; 7Ob7/21m; 7Ob204/22h
Entscheidungsdatum
21.02.2023
Norm
VersVG §23Eigenheimversicherung Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung Art2
Rechtssatz
Eine Gefahrenerhöhung im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen.Eine Gefahrenerhöhung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, VersVG ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen.
Entscheidungstexte
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7 Ob 19/85
Entscheidungstext
OGH
25.04.1985
7 Ob 19/85
Veröff: RdW 1985,373
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7 Ob 5/90
Entscheidungstext
OGH
08.03.1990
7 Ob 5/90
Beisatz: Eine erhebliche Änderung der Umstände. (T1)
Veröff: SZ 63/38 = VersRdSch 1990,348 = VersR 1990,1415
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7 Ob 23/94
Entscheidungstext
OGH
19.10.1994
7 Ob 23/94
Beisatz: Voraussetzung ist eine erhebliche Änderung der Umstände, sodass eine Gefahrerhöhung nicht bei einem jeglichen Verstoß gegen eine Vorsichtsmaßnahme angenommen werden kann. (T2)
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7 Ob 314/00b
Entscheidungstext
OGH
23.01.2001
7 Ob 314/00b
Beis wie T1
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7 Ob 136/05h
Entscheidungstext
OGH
09.11.2005
7 Ob 136/05h
Beis wie T2
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7 Ob 244/06t
Entscheidungstext
OGH
29.11.2006
7 Ob 244/06t
Beisatz: Bei Einmaligkeit und relativen Kurzzeitigkeit der durch die Überladung des Anhängers hervorgerufenen Änderung der Gefahrensituation kann eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VersVG nicht angenommen werden. (T3)
Veröff: SZ 2006/177
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7 Ob 244/09x
Entscheidungstext
OGH
17.03.2010
7 Ob 244/09x
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7 Ob 34/10s
Entscheidungstext
OGH
05.05.2010
7 Ob 34/10s
Veröff: SZ 2010/50
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7 Ob 129/10m
Entscheidungstext
OGH
29.09.2010
7 Ob 129/10m
Beisatz: Nimmt der Versicherungsnehmer immer wieder über Jahre hinweg, wenn auch nur bei bestimmten Transporten, dasselbe Risiko auf sich, liegt eine Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff VersVG vor. (T4)
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7 Ob 210/14d
Entscheidungstext
OGH
12.03.2015
7 Ob 210/14d
Veröff: SZ 2015/17
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7 Ob 98/15k
Entscheidungstext
OGH
02.07.2015
7 Ob 98/15k
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7 Ob 14/18m
Entscheidungstext
OGH
21.03.2018
7 Ob 14/18m
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7 Ob 180/18y
Entscheidungstext
OGH
31.10.2018
7 Ob 180/18y
Beisatz: Hier: Ausweitung einer hobbymäßigen (Abfindungsbrennerei) zu einer gewerblichen Tätigkeit (Ginbrennerei). ABS 1994. (T5)
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7 Ob 214/17x
Entscheidungstext
OGH
31.10.2018
7 Ob 214/17x
Beis wie T2; Beisatz: Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers ist in einem solchen Fall allerdings eine „erhebliche“ Änderung der Umstände, sodass eine Gefahrenerhöhung nicht bei jeglichem Verstoß gegen eine Vorsichtsmaßnahme angenommen werden kann. (T6)
Beisatz: Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt gemäß § 25 Abs 3 letzter Halbsatz VersVG bestehen, wenn und soweit die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Umfang seiner Leistung gehabt hat. (T7)
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7 Ob 7/21m
Entscheidungstext
OGH
24.02.2021
7 Ob 7/21m
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7 Ob 204/22h
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
21.02.2023
7 Ob 204/22h
vgl; Beisatz: Hier: keine Gefahrenerhöhung durch nicht vorgenommene Reinigung der Feuerungsanlage, da der Umstand schon zum Zeitpunkt des Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrags bestanden hat (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0080357
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19850425_OGH0002_0070OB00019_8500000_001