§ 5 Abs 1 VersVG findet auf alle Abweichungen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherungsnehmer durch die Abweichung benachteiligt oder begünstigt wird. Dagegen betreffen die in § 5 Abs 2 und 3 VersVG enthaltenen Vorschriften nur solche Abweichungen, die den Versicherungsnehmer benachteiligen.Paragraph 5, Absatz eins, VersVG findet auf alle Abweichungen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherungsnehmer durch die Abweichung benachteiligt oder begünstigt wird. Dagegen betreffen die in Paragraph 5, Absatz 2 und 3 VersVG enthaltenen Vorschriften nur solche Abweichungen, die den Versicherungsnehmer benachteiligen.
BGH vom 21.01.1976, IV ZR 123/74, StuttgartBGH vom 21.01.1976, römisch IV ZR 123/74, Stuttgart