Bewußtes Verschließen vor der Kenntnis derjenigen Umstände, die das Verhalten objektiv wettbewerbswidrig erscheinen lassen, liegt vor, wenn sich ein Unternehmer, der Erzeugnisse auf den Markt bringt, die in ihrer ästhetischen Gestaltung mit dem Erzeugnissen eines Mitbewerbers nahezu völlig übereinstimmen, bewußt der ihm wettbewerbsrechtlich obliegenden Prüfung entzieht, ob die Ausgestaltung seiner Erzeugnisse eine betriebliche Verwechslungsgefahr begründet.