Das Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers (§ 74 Abs 3 Satz 1 UrhG) ist untrennbar mit dessen ausschließlichem Verwertungsrecht nach § 74 Abs 1 UrhG verknüpft; eine Verletzung dieser persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Lichtbildherstellers zieht daher auch einen Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch gemäß §§ 81 ff UrhG nach sich (4 Ob 362/87 = MR 1988,18).Das Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers (Paragraph 74, Absatz 3, Satz 1 UrhG) ist untrennbar mit dessen ausschließlichem Verwertungsrecht nach Paragraph 74, Absatz eins, UrhG verknüpft; eine Verletzung dieser persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Lichtbildherstellers zieht daher auch einen Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch gemäß Paragraphen 81, ff UrhG nach sich (4 Ob 362/87 = MR 1988,18).