Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0076382
Geschäftszahl
9ObS22/91; 8ObS7/94; 8ObS2049/96y; 8ObS162/98a; 8ObS49/00i; 8ObS114/01z; 8ObS4/03a; 8ObS17/05s; 8ObS24/05w; 8ObS6/11g; 8ObS1/15b
Entscheidungsdatum
24.03.2015
Rechtssatz
Dem Zweck des IESG entspricht es, unter Schadenersatzansprüchen "aus dem Arbeitsverhältnis" nur solche Ansprüche zu verstehen, die mit den ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Hauptpflichten und Nebenpflichten in einem solchen Sachzusammenhang stehen, dass davon ausgegangen werden kann, die Ansprüche hätten ihren Entstehungsgrund letztlich im Arbeitsverhältnis.
Entscheidungstexte
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9 ObS 22/91
Entscheidungstext
OGH
29.01.1992
9 ObS 22/91
Veröff: SZ 65/15 = WBl 1992,236
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8 ObS 7/94
Entscheidungstext
OGH
13.04.1994
8 ObS 7/94
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8 ObS 2049/96y
Entscheidungstext
OGH
29.08.1996
8 ObS 2049/96y
nur: Dem Zweck des IESG entspricht es, unter Ansprüchen "aus dem Arbeitsverhältnis" nur solche Ansprüche zu verstehen, die mit den ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Hauptpflichten und Nebenpflichten in einem solchen Sachzusammenhang stehen, dass davon ausgegangen werden kann, die Ansprüche hätten ihren Entstehungsgrund letztlich im Arbeitsverhältnis. (T1)
Veröff: SZ 69/195
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8 ObS 162/98a
Entscheidungstext
OGH
10.12.1998
8 ObS 162/98a
nur T1; Veröff: SZ 71/208
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8 ObS 49/00i
Entscheidungstext
OGH
24.02.2000
8 ObS 49/00i
nur T1
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8 ObS 114/01z
Entscheidungstext
OGH
29.11.2001
8 ObS 114/01z
nur T1
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8 ObS 4/03a
Entscheidungstext
OGH
07.08.2003
8 ObS 4/03a
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8 ObS 17/05s
Entscheidungstext
OGH
06.10.2005
8 ObS 17/05s
Beisatz: Begehrt der Arbeitnehmer Ersatz von vom Arbeitgeber nicht ausgefolgten Werkzeugen des Arbeitnehmers, so liegt ein nach dem IESG gesicherter Schadenersatzanspruch vor. (T2)
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8 ObS 24/05w
Entscheidungstext
OGH
16.11.2005
8 ObS 24/05w
Beisatz: Der durch die nicht rechtzeitige Entgeltzahlung entstehende „Verzugsschaden" kann nur im Rahmen der Regelungen des IESG über die Verzinsung gesicherter Ansprüche geltend gemacht werden. (T3)
Beisatz: Ein weitergehender Ersatzanspruch aus der verspäteten Entgeltzahlung als der im IESG geregelte Anspruch auf (Verzugs-)Zinsen ist nach der Systematik dieses Gesetzes nicht gesichert. (T4)
Beisatz: Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Mahnkosten und Spesen, mit denen er im Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme belastet wurde, hat seinen Entstehungsgrund nicht im Arbeitsverhältnis. (T5)
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8 ObS 6/11g
Entscheidungstext
OGH
25.05.2011
8 ObS 6/11g
Auch; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn dem geltend gemachten Anspruch eine Konventionalstrafenvereinbarung zugrunde liegt. (T6)
Veröff: SZ 2011/65
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8 ObS 1/15b
Entscheidungstext
OGH
24.03.2015
8 ObS 1/15b
Beis wie T6; Beisatz: Bei einer Konventionalstrafenvereinbarung, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde, handelt es sich um einen gesonderten Verpflichtungsgrund, der außerhalb des Arbeitsverhältnisses gelegen ist. (T7)
Beisatz: Außerdem muss ein konkreter Schaden eingetreten und dementsprechend vom Kläger behauptet und bewiesen werden, weil ein bloßer Pflichtverstoß des Arbeitgebers selbst im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht als Schadenersatzanspruch „aus einem Arbeitsverhältnis“ im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 IESG angesehen werden kann. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076382
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2015
Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_009OBS00022_9100000_002