Unterliegt ein Patient Bewegungseinschränkungen, dann ist er im Sinne des UbG "untergebracht", unabhängig davon, ob er sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht. Aus dem Zusammenhang zwischen § 2 UbG und § 33 UbG ergibt sich, dass sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des § 2 UbG führen. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor; therapeutische und pflegerische Beweggründe können Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern.Unterliegt ein Patient Bewegungseinschränkungen, dann ist er im Sinne des UbG "untergebracht", unabhängig davon, ob er sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht. Aus dem Zusammenhang zwischen Paragraph 2, UbG und Paragraph 33, UbG ergibt sich, dass sämtliche der in Paragraph 33, UbG erwähnten Formen von Beschränkungen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des Paragraph 2, UbG führen. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor; therapeutische und pflegerische Beweggründe können Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern.