Das Verbot des Haltens und Parkens im Bereich von unübersichtlichen Kurven (§ 24 Abs 1 lit b StVO 1960) dient nicht nur der Flüssigkeit, sondern auch der Sicherheit des Verkehrs. In Ansehung einer unübersichtlichen Kurve macht das Gesetz den Verkehrsteilnehmern im Interesse der Sicherheit des Verkehrs in dem § 20 Abs 1 StVO und in den §§ 23 Abs 1 und 24 Abs 1 lit b StVO in zweifacher Hinsicht eine Vorsicht zur Pflicht. Wer gegen die letztgenannten Bestimmungen verstößt, kann sich nicht darauf berufen, daß er gemäß dem § 3 StVO auf ein dem § 20 Abs 1 StVO entsprechendes Verhalten hätte vertrauen dürfen.Das Verbot des Haltens und Parkens im Bereich von unübersichtlichen Kurven (Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, StVO 1960) dient nicht nur der Flüssigkeit, sondern auch der Sicherheit des Verkehrs. In Ansehung einer unübersichtlichen Kurve macht das Gesetz den Verkehrsteilnehmern im Interesse der Sicherheit des Verkehrs in dem Paragraph 20, Absatz eins, StVO und in den Paragraphen 23, Absatz eins und 24 Absatz eins, Litera b, StVO in zweifacher Hinsicht eine Vorsicht zur Pflicht. Wer gegen die letztgenannten Bestimmungen verstößt, kann sich nicht darauf berufen, daß er gemäß dem Paragraph 3, StVO auf ein dem Paragraph 20, Absatz eins, StVO entsprechendes Verhalten hätte vertrauen dürfen.