Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0071988
Geschäftszahl
Bkd74/61; Bkd7/64; Bkd31/66 (Bkd32/66); 24Ds2/18f; 10ObS37/23y
Entscheidungsdatum
22.06.2023
Rechtssatz
Die Einhaltung der Bestimmung des § 14 RAO bildet einen Bestandteil der Residenzpflicht des Rechtsanwaltes. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Bestimmung ist daher als Residenzpflichtenverletzung anzusehen.Die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 14, RAO bildet einen Bestandteil der Residenzpflicht des Rechtsanwaltes. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Bestimmung ist daher als Residenzpflichtenverletzung anzusehen.
Entscheidungstexte
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Bkd 74/61
Entscheidungstext
OGH
15.02.1962
Bkd 74/61
Veröff: AnwBl 1963,17
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Bkd 7/64
Entscheidungstext
OGH
01.06.1964
Bkd 7/64
Beisatz: Fluchtartiges Verlassen der Kanzlei, ohne die Entfernung der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen oder selbst für einen Stellvertreter zu sorgen, zieht Strafe der Streichung von der Rechtsanwaltsliste nach sich. (T1) Veröff: AnwBl 1965,41
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Bkd 31/66
Entscheidungstext
OGH
05.09.1966
Bkd 31/66
Beis wie T1; Veröff: AnwBl 1967,131
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24 Ds 2/18f
Entscheidungstext
OGH
03.12.2018
24 Ds 2/18f
Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt hat seien Kanzlei so zu organisieren, dass im Fall seiner urlaubsbedingten Abwesenheit fristgebundene Angelegenheiten durch Substitution einer rechtzeitigen Erledigung zugeführt werden können. (T2)
Beisatz: Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 19 Abs 2 DSt ist der Disziplinarrat bei fallaktueller Dringlichkeit, die zu einer Entscheidungsfindung binnen 14 Tagen führt, nicht verpflichtet (vgl EGMR 5.4.2016, Bsw 33060/10, Blum/Österreich; 27 Ds 3/18z). (T3)
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10 ObS 37/23y
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
22.06.2023
10 ObS 37/23y
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0071988
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19620215_OGH0002_000BKD00074_6100000_001